Antwort
Nach Ihren Erläuterungen wurden Sie vom Finanzamt als Freiberufler eingestuft und erzielen Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Ansonsten hätte das Finanzamt die Steuernummer auch für die Gewerbesteuer bekannt gegeben. Einer gewerblichen Tätigkeit gehen Sie somit grundsätzlich nicht nach und eine Gewerbesteuererklärung ist nicht zu erstellen.
Bitte beachten Sie, dass die Einordnung der Tätigkeit als Unternehmensberater zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit grundsätzlich eine gewisse Vorbildung (Ausbildung oder Studium) auf dem Gebiet der Betriebswirtschaftslehre und eine entsprechende originäre Tätigkeit voraussetzt. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist die Tätigkeit als Unternehmensberater u.U. als gewerbliche Tätigkeit einzuordnen. Das genaue Tätigkeitsbild wird ggf. im Rahmen der Steuererklärung, spätestens aber im Rahmen einer Betriebsprüfung überprüft.
Wenn Sie die Kleinunternehmerregelung nutzen möchten, muss dies auch in Ihren Ausgangsrechnungen erkenntlich sein. Die Angabe: „Im Sinne von § 19 Abs. 1 UStG wird keine Umsatzsteuer erhoben“ ist hierbei ausreichend. In Ihren Ausgangsrechnungen darf keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Als Kleinunternehmer sind keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen abzugeben, sondern Sie müssen lediglich Ihre Umsätze in der jährlichen Umsatzsteuererklärung angeben. Sofern Sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, sollten Sie das Finanzamt in Kenntnis setzen, da sonst die fehlenden Umsatzsteuer-Voranmeldungen ggf. angemahnt werden. Unter Umständen wurde im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung die sog. Regelbesteuerung dem Finanzamt mitgeteilt.
Quelle: Mario Fuhs Dipl.-Kfm. (FH)
Steuerberater
Fuhs & Hastrich
Steuerberatungsgesellschaft
Partnerschaft mbB
Mitglied der Steuerberaterkammer Köln
Juli 2018
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