Antwort
Der Grundsatz ist, dass Sie Ihre Umsätze nach vereinbarten Entgelten versteuern müssen, also nach der Soll-Versteuerung. Nur auf Antrag dürfen Sie die Ist-Versteuerung anwenden. In folgenden Fällen kann das Finanzamt dem Antrag stattgeben:
- Sie haben einen Gesamtumsatz von nicht mehr als 500.000 Euro im vergangenen Jahr erzielt, oder
- Sie sind von der Buchführungs- und Bilanzierungspflicht befreit, oder
- Sie sind Angehörige eines freien Berufs.
Da Sie bislang die Ist-Versteuerung angewendet haben, müssen Sie bereits einen Antrag auf Ist-Versteuerung gestellt haben. Schauen Sie bitte in Ihren Unterlagen nach, mit welcher Begründung Sie die Ist-Besteuerung beantragt haben und was das Finanzamt darauf geantwortet hat. Sind Sie befreit, weil Sie keine Bücher führen und Bilanzen erstellen müssen, ist die Ist-Versteuerung mit Eintritt der Buchführungs- und Bilanzierungspflicht hinfällig. Sind Sie befreit, weil Sie die Umsatzgrenze von 500.000 Euro nicht überschritten haben und gilt das für Sie auch weiterhin, bleibt die Befreiung bestehen.
Sollte die Einwilligung des Finanzamts mit dem Wechsel zur Bilanzierung nicht mehr gelten, können Sie aber weiterhin die Befreiung aufgrund geringer Umsätze in Anspruch nehmen. Sie müssen dann erneut die Versteuerung Ihrer Umsätze nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Versteuerung) beantragen.
Quelle:
Dipl.-Kfm. Maik Czwalinna
Steuerberater
Mitglied der Steuerberaterkammer Berlin und des Steuerberaterverbands Berlin-Brandenburg
Februar 2015
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