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Selbständige Tätigkeit durch neuen Geschäftszweig erweitern: Steuernummer?

Frage

Ich bin schon selbständig in der Vermittlung von Versicherungen. Damals habe ich eine Steuernummer zugewiesen bekommen. Nun möchte ich eine weitere Selbständigkeit ausüben in Form einer handwerksähnlichen Tätigkeit. Benötige ich dafür eine weitere Steuernummer oder reicht es, wenn ich zur Steuererklärung einmal die Steuernummer, die ich jetzt besitze, für die 1. Selbständigkeit angebe und für die 2. Selbständigkeit die Personenident-Nummer angebe? Damit dies nicht steuerlich vermischt wird!

Antwort

Sie müssen auf jeden Fall Ihre weitere Selbständigkeit bei der Gemeinde/Stadt anzeigen, d.h. Ihre Gewerbeanmeldung ergänzen, auch wegen der evtl. handwerksähnlichen Tätigkeit.

Das Finanzamt wird Ihnen dann noch einen Fragebogen für die weitere Tätigkeit zusenden. M.E. kann die jetzige Steuer-Nr. auch für die Handwerkstätigkeit verwendet werden. Falls nein, sagt Ihnen das Finanzamt dies.
Auf den Rechnungen, die Sie aufgrund der handwerksähnlichen Tätigkeit stellen, muss Ihre Steuer-Nr. oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) stehen - die Personen-ID-Nr. ist falsch.

Es muss die Steuer-Nr. stehen, die für Ihr umsatzsteuerliches Unternehmen gilt. Zu Ihrem umsatzsteuerlichen Unternehmen gehören Ihre gesamte selbständige Tätigkeit, also Ihre Versicherungsvermittlung und die Handwerksähnliche Tätigkeit. Deshalb ist die Steuer-Nr. zu verwenden, die Ihnen das Finanzamt bisher für Ihre selbständige Tätigkeit zugeteilt hat. Nur wenn eine neue Steuer-Nr. zugeteilt werden sollte, dann ist diese zu verwenden.

Quelle: Ernst Rabenstein StB
Kempf + Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH
Mitglied der Steuerberaterkammer Nürnberg
Februar 2016

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