Antwort
Sie müssen auf jeden Fall Ihre weitere Selbständigkeit bei der Gemeinde/Stadt anzeigen, d.h. Ihre Gewerbeanmeldung ergänzen, auch wegen der evtl. handwerksähnlichen Tätigkeit.
Das Finanzamt wird Ihnen dann noch einen Fragebogen für die weitere Tätigkeit zusenden. M.E. kann die jetzige Steuer-Nr. auch für die Handwerkstätigkeit verwendet werden. Falls nein, sagt Ihnen das Finanzamt dies.
Auf den Rechnungen, die Sie aufgrund der handwerksähnlichen Tätigkeit stellen, muss Ihre Steuer-Nr. oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) stehen - die Personen-ID-Nr. ist falsch.
Es muss die Steuer-Nr. stehen, die für Ihr umsatzsteuerliches Unternehmen gilt. Zu Ihrem umsatzsteuerlichen Unternehmen gehören Ihre gesamte selbständige Tätigkeit, also Ihre Versicherungsvermittlung und die Handwerksähnliche Tätigkeit. Deshalb ist die Steuer-Nr. zu verwenden, die Ihnen das Finanzamt bisher für Ihre selbständige Tätigkeit zugeteilt hat. Nur wenn eine neue Steuer-Nr. zugeteilt werden sollte, dann ist diese zu verwenden.
Quelle: Ernst Rabenstein StB
Kempf + Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH
Mitglied der Steuerberaterkammer Nürnberg
Februar 2016
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