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Selbständig und Bezug von Rente: Steuererklärung?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Ich bin Rentnerin und gebe nebenbei freiberuflich Tanzsporttraining. Bis jetzt war das nie ein Problem - ich habe es in die gemeinsame Steuererklärung mit meinem Mann eingetragen. Er ist auch Rentner und ebenfalls Tanzsporttrainer. Jetzt schreibt mir das Finanzamt, ich soll eine eigene Gewinnerwartung mit eigener Steuernummer erstellen. Was bitte muss ich machen? Einkommensteuer, Gewerbesteuer oder Umsatzsteuer, was muss ich anklicken?

Antwort

Aufgrund Ihrer Fragestellung gehen wir davon aus, dass Sie die von Ihnen beschriebenen Einnahmen auf eigenen Namen und auf eigene Rechnung erhalten. Deshalb sind Sie als eigenständig selbstständig tätig anzusehen.

Die Anfrage des Finanzamts bedeutet für Sie konkret, dass Sie eine eigene „Anlage EÜR“ ausfüllen müssen, in welcher die Einnahmen im Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit als Tanztrainerin mit den dadurch entstandenen Ausgaben verrechnet werden. Auf dem Formular befindet sich auch ein Feld „Zuteilung der Steuernummer durch das Finanzamt“.

Das Ergebnis dieser Berechnung wird dann Ihre separate „Anlage S“ eingetragen.

Da Ihre Tätigkeit freiberuflich ist, müssen Sie keine Gewerbesteuererklärung abgeben.

Solange Ihre Umsätze 17.500 Euro im Jahr nicht übersteigen, gelten Sie umsatzsteuerlich als Kleinunternehmer. Sie sind somit nicht verpflichtet, Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen und haben keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug. Es besteht die Möglichkeit zur Umsatzsteuerpflicht zu optieren, womit Sie auch zum Vorsteuerabzug berechtigt wären.

Unsere oben ausgeführten Schlussfolgerungen beruhen ausschließlich auf den in Ihrer Fragestellung enthaltenen Informationen. Da uns keine weiteren Details zu Ihrem Fall vorliegen, können wir die steuerliche Einordnung Ihrer Tätigkeit nicht abschließend prüfen. Um sich diesbezüglich abzusichern, empfehlen wir Ihnen, sich von einem Steuerberater in Ihrer Nähe beraten zu lassen.

Quelle: Dr. Dietmar May
Wirtschaftsprüfer Steuerberater
Fachberater für Internationales Steuerrecht
KANZLEI DR. MAY GmbH & Co. KG
Zuständige Aufsichtsbehörden: Steuerberaterkammer Nordbaden, Wirtschaftsprüferkammer Berlin
Mai 2019

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