Antwort
Aufgrund Ihrer Fragestellung gehen wir davon aus, dass Sie die von Ihnen beschriebenen Einnahmen auf eigenen Namen und auf eigene Rechnung erhalten. Deshalb sind Sie als eigenständig selbstständig tätig anzusehen.
Die Anfrage des Finanzamts bedeutet für Sie konkret, dass Sie eine eigene „Anlage EÜR“ ausfüllen müssen, in welcher die Einnahmen im Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit als Tanztrainerin mit den dadurch entstandenen Ausgaben verrechnet werden. Auf dem Formular befindet sich auch ein Feld „Zuteilung der Steuernummer durch das Finanzamt“.
Das Ergebnis dieser Berechnung wird dann Ihre separate „Anlage S“ eingetragen.
Da Ihre Tätigkeit freiberuflich ist, müssen Sie keine Gewerbesteuererklärung abgeben.
Solange Ihre Umsätze 17.500 Euro im Jahr nicht übersteigen, gelten Sie umsatzsteuerlich als Kleinunternehmer. Sie sind somit nicht verpflichtet, Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen und haben keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug. Es besteht die Möglichkeit zur Umsatzsteuerpflicht zu optieren, womit Sie auch zum Vorsteuerabzug berechtigt wären.
Unsere oben ausgeführten Schlussfolgerungen beruhen ausschließlich auf den in Ihrer Fragestellung enthaltenen Informationen. Da uns keine weiteren Details zu Ihrem Fall vorliegen, können wir die steuerliche Einordnung Ihrer Tätigkeit nicht abschließend prüfen. Um sich diesbezüglich abzusichern, empfehlen wir Ihnen, sich von einem Steuerberater in Ihrer Nähe beraten zu lassen.
Quelle: Dr. Dietmar May
Wirtschaftsprüfer Steuerberater
Fachberater für Internationales Steuerrecht
KANZLEI DR. MAY GmbH & Co. KG
Zuständige Aufsichtsbehörden: Steuerberaterkammer Nordbaden, Wirtschaftsprüferkammer Berlin
Mai 2019
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