Antwort
Das Finanzamt hat Ihnen offensichtlich eine Steuernummer als Freiberufler zugewiesen.
Nach der Abgabenordnung (§ 180 Abs. 1 Nr. 2 b AO) ist eine gesonderte Feststellungserklärung abzugeben, wenn eine Einzelperson wie Sie Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit (§ 18 EStG) erzielt und das Betriebsstättenfinanzamt nicht mit dem Wohnsitzfinanzamt identisch ist. Das durch das Betriebsstättenfinanzamt festgestellte steuerliche Betriebsergebnis wird dann von Amts wegen bei der Einkommensteuerveranlagung durch das Wohnsitzfinanzamt berücksichtigt.
Als Freiberufler müssen Sie eine Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) vorlegen. Dafür verwenden sie einen amtlichen Vordruck. Das machen sie online. Beachten Sie hierzu die "Kleinunternehmerregelung": Unternehmen, deren Betriebseinnahmen unter 17.500 Euro liegen, müssen den amtlichen Vordrucks "EÜR" nicht vorlegen, aber eine Steuererklärung. Zur Einkommensteuervorauszahlung gilt das Folgende: Das Finanzamt legt jährlich die Summe fest, die Sie als Vorauszahlung künftig vierteljährlich überweisen müssen. In der Steuererklärung für das gesamte vergangene Kalenderjahr werden die Vorauszahlungen verrechnet. Die Einkommensteuervorauszahlungen sind jeweils quartalsweise zu entrichten. Ist Ihr Einkommen höher als erwartet, so müssen Sie im Folgejahr mit einer Steuernachzahlung rechnen.
Zur Umsatzsteuer sehen Sie bitte die umfangreichen Informationen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie unter www.existenzgruender.de.
Quelle: Dr. Willi Oberlander M.A.
Geschäftsführer
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
März 2015
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