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Honorartätigkeit an Hochschule: Übungsleiterpauschale ansetzen?

Frage

Neben meiner hauptberuflichen Tätigkeit in einem Großunternehmen würde ich gerne meinen ehemaligen Professor an der Uni als Tutor unterstützen. Ich werde in Zusammenarbeit mit meinem Professor die Prüfungen korrigieren, Rückfragen beantworten etc. Das Ganze ist einwandfrei nebenberuflich am Wochenende zu schaffen. Der Vertrag der Hochschule ist als „Honorarvertrag als freier Mitarbeiter“ deklariert. Ich muss der Hochschule als monatlich den vereinbarten Betrag in Rechnung stellen (ohne Umsatzsteuer). Das sind pauschal 400 Euro. Muss ich mich an das Finanzamt wenden und das melden? Welche Pflichten habe ich hier? Kann ich die 2.400 Euro Übungsleiterpauschale mitberücksichtigen? Gerne würde ich das Ganze von Anfang an ordentlich aufziehen.

Antwort

Wie Sie schon richtig erkannt haben, ist Ihre Tätigkeit bis 2.400 Euro einkommensteuerbefreit. Umsatz- und Gewerbesteuer fällt nicht an. Übersteigen Ihre Einnahmen diesen Betrag, könnten Sie formlos bei Ihrem Finanzamt diesen Betrag anzeigen, so dass im Zweifel eine Einkommensteuervorauszahlung festgesetzt wird. Sollten Ihre Werbungskosten im Bereich Ihrer nichtselbständigen Arbeit der Höhe nach denen der übersteigenden freiberuflichen Einnahmen entsprechen, können Sie diesen Sachverhalt bereits gegenüber der Finanzverwaltung anmerken, um eine Vorauszahlung zu vermeiden.

In der Praxis werden meistens erst mit der Abgabe der Jahressteuererklärung die freiberuflichen Einkünfte unter Abzug des Freibetrages von 2.400 erklärt (§ 3 Nr. 26 EStG). Bitte beachten Sie, dass Sie die Betriebsausgaben erst geltend machen können, wenn diese den Freibetrag von 2.400 Euro übersteigen. Sollte dies der Fall sein, würden Sie letztlich einen Verlust erklären, der evtl. als sog. steuerliche Liebhaberei nicht anerkannt wird.

Anmerkung außerhalb des Steuerrechtes:
Ihr Professor/Ihre Uni sollten überlegen, ob Ihre Leistung als Tutor nicht per Gutschrift abgerechnet werden kann, damit Sie nicht selbst Rechnungen schreiben müssen.

Quelle: Rolf-J. Baumann
Steuerberater
Baumann Edom-Pomp Steuerberater PartG mbB
Zuständige Aufsichtsbehörde: Steuerberaterkammer Düsseldorf
Februar 2019

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