Grafikbüro und Musikunterricht an zwei verschiedenen Standorten: welches Finanzamt ist zuständig?
Frage
Ich beabsichtige an meinem Wohnort ein kleines Grafikbüro als Einzelunternehmen einzurichten (Homeoffice) und parallel dazu in einer anderen Stadt Musikunterricht freiberuflich anzubieten und dementsprechende Räume anzumieten. Bei welchem Finanzamt muss ich die freiberufliche Unterrichtstätigkeit anmelden? Welche Finanzämter sind für die jeweilige Gewinnfeststellung zuständig bzw. muss ich an beiden Orten eine getrennte Gewinnermittlung abgeben und gilt dies dann auch für die Umsatzsteuererklärungen? Gilt diese Konstellation als zwei getrennte Unternehmungen und erfordert dies die Führung von zwei getrennten Buchhaltungen?
Antwort
Das zuständige Finanzamt bei freiberuflichen Tätigkeiten ist dort, wo die "geistige und kreative" Leistung erbracht wird, das heißt wo der Freiberufler hauptsächlich tätig wird. Demnach ist für den Musikunterricht ein anderes Finanzamt zuständig als für das Grafikbüro.
Für das Grafikbüro ist das Wohnsitzfinanzamt zuständig, da dieses im Homeoffice ausgeübt wird.
Die Gewinnfeststellung erfolgt beim Musikunterricht über eine gesonderte Feststellung beim Tätigkeitsfinanzamt, da Wohnsitzfinanzamt und Tätigkeitsfinanzamt nicht identisch sind. Die Gewinnermittlung des Grafikbüros erfolgt zusammen mit der Einkommensberechnung innerhalb der Einkommensteuererklärung beim Wohnsitzfinanzamt.
Es sollten zwei Aufzeichnungen erstellt werden, zur besseren Übersicht. Eine Buchführungspflicht besteht vorerst nicht, da die Grenzen der Abgabenordnung (Umsatz >500.000,00 EUR oder Gewinn >50.000,00 EUR) nicht überschritten werden.
Umsatzsteuerlich gibt es nur den Begriff als Unternehmer, der nur einmal existiert. Das bedeutet beide Tätigkeiten sind konsolidiert (zusammengerechnet) an das Wohnsitzfinanzamt weiterzuleiten.
Quelle:
Carsten Schupp StB
Mitglied der Steuerberaterkammer Düsseldorf
Januar 2014
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