Antwort
Die Frage nach der Notwendigkeit einer Spezialisierung des Steuerberaters ist nicht allgemein zu beantworten. Es kommt immer auf das jeweilige Fachgebiet an. Wenn es um internationales Steuerrecht geht, spielen ein solides Grundwissen und eine gewisse Erfahrung auf dem Gebiet schon eine Rolle, sodass ich Ihnen empfehle, gezielt nach einem Steuerberater zu suchen, der entsprechende Kenntnisse vorweisen kann (z.B. unter www.steuerberater-suchservice.de). Die Bundessteuerberaterkammer vergibt die Bezeichnung „Fachberater/in für internationales Steuerrecht“. Wenn ein Berater diese Qualifikation hat, sind Sie auf jeden Fall auf der sicheren Seite, aber zwingend erforderlich ist das nicht.
Für E-Commerce sind meines Erachtens keine besonderen Qualifikationen erforderlich, außer dass er versteht, was genau Sie machen. Sprechen Sie mit dem Berater. Wenn Sie das Gefühl haben, er versteht, worum es in Ihrem Unternehmen geht, ist das ein gutes Zeichen. Ein Steuerberater sollte zu Ihnen passen. Daher kann ich Ihnen über die Spezialisierung im internationalen Bereich hinaus keine objektiven Kriterien nennen. Ein erstes Telefonat oder ein persönliches Treffen wird Ihnen ein Gefühl dafür vermitteln, ob Sie zusammen passen.
Die doppelte Buchführung hat gegenüber einfachen Aufzeichnungen, die für eine EÜR erforderlich sind, verschiedene Vorteile. Diese liegen eindeutig in der besseren betriebswirtschaftlichen Auswertbarkeit. Daher wird häufig auch für die EÜR eine doppelte Buchführung erstellt. Die Bilanz ist weit aussagekräftiger als eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung, aber sie ist in der Erstellung auch teurer. In Kreditverhandlungen mit Banken haben Sie mit einer Bilanz manchmal Vorteile. Oft reichen aber auch schon eine qualifizierte Bescheinigung des Steuerberaters und ein aussagekräftiger Erstellungsbericht, um Ihnen diese Vorteile auch mit einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung zu sichern.
Bei einem handelsrechtlichen Jahresabschluss („Bilanz“) ist der Aufwand recht hoch. Daher ist auch die Vergütung des Steuerberaters entsprechend hoch. Der Gegenstandswert, der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Steuerberaters ist, bestimmt sich (vereinfacht ausgedrückt) aus dem Mittel zwischen der berichtigten Bilanzsumme und der betrieblichen Jahresleistung, also (ebenfalls vereinfacht ausgedrückt) dem Umsatz. Hinzu kommen je nach Auftrag zusätzliche Gebühren, z.B. für die Ermittlung des steuerlichen Ergebnisses oder die Erstellung einer elektronischen Steuerbilanz, für die Plausibilitätsbeurteilung, für den Erläuterungsbericht sowie bei Kapitalgesellschaften für den Anhang und die Offenlegungsarbeiten (die nach Vereinbarung abgerechnet werden).
Für eine Bilanz fallen beispielsweise nach der Steuerberater-Vergütungsverordnung (StBVV) diese Gebühren an (Quelle: DWS-Verlag, Merkblatt „Honorar für Steuerberatung“):
| Gegenstandswert | Mindestgebühr | Mittlere Gebühr | Höchstgebühr |
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Handelsrechtlicher Jahresabschluss | 750.000 € | 815,00 € | 2.037,50 € | 3.260,00 € |
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Anhang | 750.000 € | 163,00 € | 570,50 € | 978,00 € |
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Ableitung des steuerlichen Ergebnisses | 750.000 € | 163,00 € | 570,50 € | 978,00 € |
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Plausibilitätsbeurteilung | 750.000 € | 163,00 € | 570,50 € | 978,00 € |
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Erläuterungsbericht | 750.000 € | 163,00 € | 570,50 € | 978,00 € |
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Offenlegungsbilanz | Nach Vereinbarung |
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Eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist mit deutlich weniger Aufwand verbunden. Erzielen Sie beispielsweise einen Umsatz von 250.000 €, sieht die StBVV diese Gebühren vor:
| Gegenstandswert | Mindestgebühr | Mittlere Gebühr | Höchstgebühr |
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Einnahmen-Überschuss-Rechnung | 250.000 € | 258,00 € | 645,00 € | 1.032,00 € |
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Hinzu kommen auch hier die Gebühren für die Plausibilitätsbeurteilung oder die umfassenden Prüfungshandlungen und den Erläuterungsbericht, wenn Sie einen entsprechenden Auftrag erteilen.
Beide Beispiele sind natürlich nicht direkt miteinander vergleichbar. Um für Ihr Unternehmen die Steuerberatergebühren genauer zu ermitteln, lassen Sie sich von Ihrem Steuerberater ein Angebot erstellen, bevor Sie den Auftrag erteilen. Lassen Sie sich auch darüber beraten, welche Form der Gewinnermittlung für Sie sinnvoll ist. Beispielsweise kann eine Bilanz mit Plausibilitätsbeurteilung oder gar umfassenden Prüfungshandlungen für Sie von Vorteil sein, wenn Sie damit in Kreditverhandlungen bei der Bank gehen wollen. Es gibt eine Vielzahl von Argumenten für jede Gewinnermittlungsart.
Oft reicht, gerade bei Unternehmensgründern, die zunächst im Bereich der kleineren Unternehmen bleiben wollen, die Einnahmen-Überschuss-Rechnung aus. Eine Bilanz zu erstellen, wäre dann über das Ziel eines wirtschaftlichen Rechnungswesens hinausgeschossen. Sind Sie jedoch handels- oder steuerrechtlich zur Buchführung verpflichtet, haben Sie keine Wahl. Dann müssen Sie bilanzieren.
Quelle: Dipl.-Kfm. Maik Czwalinna
Steuerberater
Mitglied der Steuerberaterkammer Berlin und des Steuerberaterverbands Berlin-Brandenburg
September 2016