Antwort
Ich vermute, Ihre Frage läuft darauf hinaus, ob Sie als Unternehmensberater gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte erzielen. Solange Sie Ihr Diplom noch nicht haben, erzielen Sie grundsätzlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Erst wenn Sie die Voraussetzungen der Freiberuflichkeit vollständig erfüllen und das auch nachweisen können, können Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit vorliegen (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Einzige Ausnahme: Sie können nachweisen, dass Sie die entsprechenden Kenntnisse anderweitig erworben haben.
Letztlich ist die Abgrenzung zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit oft eine Einzelfallentscheidung, bei der die gesamten Umstände des Einzelfalls in die Entscheidung einzubeziehen sind. Als beratender Volks- oder Betriebswirt (mit Diplom) sind Sie jedoch im Katalog der freien Berufe gelistet und erzielen Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, die nicht der Gewerbesteuer unterliegen.
Wenn Sie der Auffassung sind, dass Sie Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit (freiberufliche Einkünfte) erzielen, melden Sie sich beim Finanzamt mit diesen Einkünften an. Es ist dann Sache des Finanzamts, das anzuzweifeln. Bis dahin haben Sie dann vermutlich Ihr Diplom und können es als Nachweis Ihrer Kenntnisse vorlegen. Mit der steuerlichen Anmeldung müssen Sie Ihre Kenntnisse jedoch noch nicht nachweisen.
Quelle: Dipl.-Kfm. Maik Czwalinna
Steuerberater
Mitglied der Steuerberaterkammer Berlin und des Steuerberaterverbands Berlin-Brandenburg
April 2017
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