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Freiberuflicher Fotodesigner und Segellehrer: eine Steuernummer?

Frage

Als freiberuflicher Fotodesigner möchte ich unter der gleichen, bereits bestehenden Steuernummer eine Lehrtätigkeit als Segellehrer beim Finanzamt anmelden. In einem Artikel auf Ihrem Portal konnte ich recherchieren, dass es ohne weiteres möglich ist, zwei verschiedene Tätigkeiten bei getrennter Buchführung unter der gleichen Steuernummer auszuüben. Und auch andere verlässliche Online-Quellen treffen die selbe Aussage. Das zuständige Finanzamt trifft zu diesem Sachverhalt jedoch eine konträre Aussage und besteht darauf, eine zweite Steuernummer für die Tätigkeit zu vergeben. Frage: Wie muss ich mich hier gegenüber dem wenig kooperativen Finanzamt verhalten?

Antwort

Eie Zusammenfassung zweier Tätigkeiten unter einer gemeinsamen Steuernummer und - was viel wichtiger ist - in einer gemeinsamen Einnahmen-Überschussrechnung ist nur für gleichartige Tätigkeiten möglich. Sofern die Tätigkeiten zwar beide freiberuflich, aber von unterschiedlicher Natur sind (was auch von der Sachverhaltsbeurteilung des einzelnen Sachbearbeiters abhängt), wird sich das Finanzamt nicht darauf einlassen, dass Sie sie zusammenfassen können. So ist es beispielsweise nicht möglich, eine freiberufliche Lehrtätigkeit im Bereich der Erwachsenenbildung und Mediationstätigkeiten zusammenzufassen. Das gilt insbesondere dann, wenn Sie in einem der Bereiche Verluste erwirtschaften, die Sie mit Gewinnen aus dem anderen Bereich verrechnen wollen. Das Finanzamt hält sich damit die Möglichkeit offen, den verlustbringenden Bereich als „Liebhaberei“ steuerlich nicht anzuerkennen.

Bei Ihren Tätigkeiten (Fotodesigner und Segellehrer) gehe ich davon aus, dass eine Zusammenfassung der Tätigkeiten nicht möglich ist. Insofern deckt sich die Auffassung Ihres Finanzamts mit meinen Erfahrungen. Andere Finanzämter mögen das anders beurteilen.

Sind Sie mit der Entscheidung des Finanzamts nicht einverstanden, können Sie gegen einen entsprechenden Verwaltungsakt des Finanzamts Einspruch einlegen. Wird dieser abgelehnt, bleibt Ihnen die Klage vor dem Finanzgericht und ggf. Revision vor dem Bundesfinanzhof. Ich empfehle Ihnen bereits für das Einspruchsverfahren, sich an einen Steuerberater zu wenden, der Ihnen bei der Argumentation gegenüber der Finanzverwaltung helfen kann. Wenn Sie keinen Steuerberater kennen, können Sie den kostenlosen Service der Steuerberaterverbände in Anspruch nehmen.

Quelle: Dipl.-Kfm. Maik Czwalinna
Steuerberater
Mitglied der Steuerberaterkammer Berlin und des Steuerberaterverbands Berlin-Brandenburg
Februar 2019

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