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Freiberufliche Tätigkeit: gilt wann als „aufgenommen“?

Frage

§ 138 AO besagt: „Wer eine freiberufliche Tätigkeit aufnimmt, hat dies dem nach § 19 zuständigen Finanzamt mitzuteilen.“ Wann genau gilt denn eine freiberufliche Tätigkeit als „aufgenommen“? Sobald ich tatsächlich bei einem Kunden „freiberuflich tätig“ werde? Oder schon in der Akquise-Phase, wenn ich mich unverbindlich auf Anzeigen bewerbe oder Visitenkarten verteile?

Antwort

Sie beginnen mit der Tätigkeit schon ab der Akquise. Ab da können Sie ja auch die Kosten für Werbung usw. geltend machen!

Quelle: Dipl.-Finanzwirt Ludger van Holt
- Steuerberater -
Pudell und Partner PartGmbB
Steuerberaterkammer Düsseldorf
März 2019

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