Antwort
Ihre Irritation ist verständlich, aber das Schreiben des Finanzamts ist es auch. Zur Erläuterung: Das Finanzamt hat Ihnen lediglich eine Steuernummer zugeteilt. Über Ihren Status als Freiberufler entscheidet es erst im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung - und zwar jedes Jahr neu. Dann wird es möglicherweise Angaben und Nachweise von Ihnen anfordern, die Ihre Freiberuflichkeit untermauern. Das ist wichtig, um Sie gegenüber Gewerbetreibenden, die der Gewerbesteuerpflicht unterliegen, abzugrenzen. Dass Ihre Steuernummer nicht auch für die Gewerbesteuer gilt, ist allerdings ein Indiz dafür, dass das Finanzamt vorläufig Ihre Angaben akzeptiert hat.
Wenn Sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen wollen und die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllen, können Sie das tun, ohne dass das Finanzamt Ihnen das genehmigt. Daher muss dazu auch nichts in dem Schreiben des Finanzamts stehen. Eine Umsatzsteuererklärung müssen Sie dennoch jährlich abgeben. Dort tragen Sie Ihren Umsatz als Kleinunternehmer des laufenden Jahres und ggf. auch des Vorjahres ein. Nur so kann das Finanzamt feststellen, ob Sie tatsächlich die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen.
Quelle: Dipl.-Kfm. Maik Czwalinna
Steuerberater
Mitglied der Steuerberaterkammer Berlin und des Steuerberaterverbands Berlin-Brandenburg
März 2019
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