Antwort
Der Bruttoarbeitslohn vermindert um die Werbungskosten stellen die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar. Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbssicherung (z.B. Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte, Fachliteratur, Fortbildung, Dienstreisen) und diese Kosten mindern die Steuerbelastung.
Betriebsausgaben fallen bei Selbstständigen oder Gewerbetreibenden an und sind vom Begriff der Werbungskosten abzugrenzen.
Die Lohnsteuer und der Solidaritätszuschlag stellen keine Werbungskosten dar und sind in der Zeile Steuerabzugsbeträge des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung anzugeben.
Quelle: Mario Fuhs Dipl.-Kfm. (FH)
Steuerberater
Fuhs & Hastrich
Steuerberatungsgesellschaft
Partnerschaft mbB
Mitglied der Steuerberaterkammer Köln
September 2019
Tipps der Redaktion: