Finanzamt stuft Gewerbe als freiberufliche Tätigkeit ein?
Frage
Bei einer "Praxis für Hundephysiotherapie und Tierheilkunde" handelt es sich eindeutig um ein Gewerbe. Wie ist die Rechtslage, wenn das Finanzamt die Praxis gemäß § 18 Abs. 1 Nr. Satz 2 als freien Beruf eingestuft hat? Ist dann trotzdem ein Gewerbe anzumelden? Wenn ja, mit welcher rechtlichen Grundlage kann ich dies dann begründen?
Antwort
Es kommt immer wieder vor, dass die Anmeldungen von (vermeintlichen) Freiberuflern bei den Finanzämtern ohne nähere Prüfung akzeptiert werden. Betroffene Personen gehen dann ebenso häufig wie fälschlich von einer Anerkennung als Freiberufler aus. Wenn Sie sich trotz Unsicherheit als freiberuflich (im Steuerdeutsch: selbstständig) beim Finanzamt anmelden, so ist dies unschädlich, solange nicht eine Betriebsprüfung nachträglich ein Gewerbe feststellt.
Beachten Sie bitte: Eine Sicherheit für die Einstufung als Freiberufler im steuerlichen Sinne gibt nur die so genannte "verbindliche Auskunft" des Finanzamtes. Eine derartige Festlegung der Finanzverwaltung ist jedoch mit sehr hohen Anforderungen und auch mit Kosten verbunden.
Häufig bleiben Betroffene in der steuerlichen Freiberuflichkeit, zumindest solange sie sich unter der Grenze bewegen, deren Erreichen tatsächlich zu Gewerbesteuerzahlungen führt. Dies wiederum hängt von persönlichen und regionalen Verhältnissen (Hebesatz) ab.
Quelle:
Dr. Willi Oberlander M.A.
Diplom-Betriebswirt (FH)
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
Januar 2013
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