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Einmalige beratende Tätigkeit: Fragebogen zur steuerlichen Erfassung einreichen?

Frage

Muss ich eine nebenberufliche beratende Tätigkeit (ein einmaliges Projekt) dem Finanzamt melden? Muss ich also den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung einreichen - auch wenn die Tätigkeit nur einmalig vorkommen würde? Die zur erwarteten Einnahme sind hierfür einmalig ca. 2.300 Euro.

Zusätzlich möchte ich regelmäßig Fitness-Training anbieten - im Jahr wären es Einnahmen von 1.200 Euro. Ich habe von dem steuerfreien Übungsleiterfreibetrag gehört und würde dies gerne anwenden. Muss ich es trotzdem dem Finanzamt melden?

Antwort

Auch eine einmalige Tätigkeit kann steuerlich relevant sein. Es kommt immer auf das Gesamtbild der Verhältnisse an, die ich anhand Ihrer sehr kurzen Ausführungen nicht beurteilen kann. Gehört die beratende Tätigkeit zu keiner Ihrer bisher ausgeübten Tätigkeiten, deutet einiges darauf hin, dass Sie darauf keine Steuern zahlen müssen. Beim Finanzamt anmelden müssen Sie sie dann auch nicht. Mehr Klarheit kann ein Beratungsgespräch mit einem Steuerberater bringen.

Die Übungsleiterpauschale von 2.400 Euro können Sie erhalten, wenn Sie eine nebenberufliche Tätigkeit u.a. als Übungsleiter oder Ausbilder im Dienst oder Auftrag z.B. eines gemeinnützigen Vereins ausführen. Als selbstständiger Fitness-Trainer mit direkten Vertragsbeziehungen zu den Kunden erhalten Sie die Pauschale nicht. Diese Tätigkeit müssen Sie dem Finanzamt auch melden. Sie ist grundsätzlich voll steuerpflichtig.

Quelle: Dipl.-Kfm. Maik Czwalinna
Steuerberater
Mitglied der Steuerberaterkammer Berlin und des Steuerberaterverbands Berlin-Brandenburg
November 2018

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