Antwort
Die Frage, ob Ihre Tätigkeit steuerrechtlich relevant ist, hängt davon ab, ob Sie beabsichtigen, mit Ihrer Tätigkeit Einkünfte zu erzielen. Ist das der Fall, egal über welchen Vertriebsweg, erzielen Sie als Autor Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit (§ 18 Einkommensteuergesetz). Diese Einkünfte (Betriebseinnahmen abzüglich Betriebsausgaben) unterliegen der Einkommensteuer.
Melden Sie in dem Fall Ihre Tätigkeit bei dem für Sie zuständigen Finanzamt an. Sind Ihre Einkünfte voraussichtlich nur sehr gering und haben Sie keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte, wird keine Einkommensteuer anfallen (der Grundfreibetrag liegt 2016 bei 8.652 Euro für Alleinstehende). Gewerbesteuerpflichtig sind Sie als Autor nicht.
Im Bereich der Umsatzsteuer können Sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, wenn Ihre Umsätze weniger als 17.500 Euro im Jahr betragen. In dem Fall müssen Sie keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen und dürfen in Ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen. Eine Umsatzsteuererklärung müssen Sie dennoch abgeben. Dort füllen Sie aber nur die wenigen Felder aus, die für Kleinunternehmer relevant sind. Das ist sehr einfach.
Beachten Sie bitte, dass Sie als Unternehmer verpflichtet sind, Ihre Steuererklärungen elektronisch beim Finanzamt einzureichen. Tun Sie das nicht und geben Sie Ihre Steuererklärungen auf Papierformularen ab, wird das Finanzamt sie zurückweisen und sie gelten als nicht abgegeben. Es drohen Verspätungszuschläge und Zwangsgelder.
Quelle: Dipl.-Kfm. Maik Czwalinna
Steuerberater
Mitglied der Steuerberaterkammer Berlin und des Steuerberaterverbands Berlin-Brandenburg
September 2016
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