Antwort
Beide geplanten Tätigkeiten, der Verkauf von Champagner und die Seminare, sind eng miteinander verwoben. Nach den Informationen, die Sie mir mitgeteilt haben, handelt es sich um einen einzigen Gewerbebetrieb, für den Sie den Gewinn einheitlich ermitteln. Ziehen Sie dazu Ihre sämtlichen Betriebsausgaben von sämtlichen Betriebseinnahmen ab. Das machen Sie im Rahmen einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung, wenn Sie nicht freiwillig eine kaufmännische Buchführung einrichten und eine Bilanz erstellen wollen. Beachten Sie, dass Sie als Gewerbetreibender verpflichtet sind, dem Finanzamt Ihre Steuererklärung auf elektronischem Weg zu übermitteln. Steuererklärungen auf Papier gelten als nicht abgegeben.
Da Sie nur ein einziges Gewerbe haben, kommt für Sie der gewerbesteuerliche Freibetrag auch nur ein einziges Mal zur Anwendung.
Anders sähe es aus, wenn Sie die Tastings und Seminare mit einer eigenen Gewinnerzielungsabsicht getrennt von Ihrem Champagner-Handel und nicht nur als Vertriebswege betreiben. Dann könnte man aus Sicht der Einkommensteuer zwei voneinander unabhängige Gewerbebetriebe annehmen. Der Freibetrag bei der Gewerbesteuer käme für beide Betriebe zur Anwendung. Bezeichnen könnten Sie Ihr zweites Gewerbe dann beispielsweise als „Weinseminar“. Jede andere zutreffende Bezeichnung ist ebenfalls möglich. Da macht das Finanzamt Ihnen keine Vorgaben.
Umsatzsteuerlich bleiben Sie aber ein einziger Unternehmer, der nur eine einzige Umsatzsteuervoranmeldung für alle Unternehmensteile in jedem Voranmeldungszeitraum abgibt und jährlich nur eine einzige Umsatzsteuererklärung erstellt, wenn Sie beide Unternehmen als Einzelunternehmer betreiben.
Quelle: Dipl.-Kfm. Maik Czwalinna
Steuerberater
Mitglied der Steuerberaterkammer Berlin und des Steuerberaterverbands Berlin-Brandenburg
November 2016
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