Beiträge für Architektenkammer steuerlich geltend machen?
Frage
Ich habe in meiner Einkommensteuererklärung die Kosten für die Beiträge in der Architektenkammer geltend machen wollen. Dies wurde mir vom Finanzamt abgezogen, da es in der Rubrik "Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit" nichts zu suchen hat. Da ich seit einem Jahr freiberuflich tätig bin, macht es natürlich Sinn. Ich frage mich jetzt, ob ich die Kosten für den Mitgliedsbeitrag in der AKNW als Bürokosten in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung buchen kann und wenn ja - wie?
Antwort
Die Kammermitgliedsbeiträge sind berufsbedingte Ausgaben, die entweder als Werbungskosten (Anlage N) oder Betriebsausgaben (Anlage EÜR, Zeile 44 Beiträge) anzuerkennen sind. Wenn das Finanzamt diese Kosten als Werbungskosten streicht, empfehle ich Ihnen, gegen den Bescheid einen Einspruch einzulegen. Das Finanzamt hätte bereits aufgrund seiner rechtlichen Beurteilung den Kammerbeitrag von Amts wegen als Betriebsausgabe anerkennen müssen. Letztlich ist das ein akademischer Streit, da nur die festgesetzte Steuer von Bedeutung ist; eine Änderung des Steuerbetrages aufgrund der Zuordnung als Betriebsausgabe statt Werbungskosten ergäbe sich nur, wenn entweder die Pauschbeträge nicht ausgeschöpft wären oder die Selbständigkeit wegen etwaiger Verluste als steuerliche Liebhaberei nicht anerkannt würden.
Quelle:
Rolf - J. Baumann StB/vBP/RB
Diplom Volkswirt
Steuerberaterkammer Düsseldorf
Mai 2015
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