Antwort
Grundsätzlich ist eine Schriftstellerin Freiberuflerin und ein Schriftsteller Freiberufler, sofern die Voraussetzungen einer „schriftstellerischen Tätigkeit“ im Sinne des Einkommensteuergesetzes erfüllt sind (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Hier müssen eigene Gedanken in Text gefasst werden. Darüber hinaus müssen die Werke auch einer breiten „nicht zählbaren“ Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.
Jedoch ist auch der Vertriebsweg entscheidend. Dabei würde eine Freiberuflichkeit nur dann vorliegen, wenn der Verkauf der Texte bzw. Bücher über Dritte z. B. klassischerweise einen Verlag erfolgt und der Autor an den Erlösen beteiligt wird und Honorare generiert. Bei einem Eigenvertrieb als Selbstverlag liegt der Fokus der Tätigkeit eher im Verkauf, so dass die schöpferische Dienstleistung in den Hintergrund tritt. In diesem Fall kann daher von einem Gewerbe ausgegangen werden.
Unabhängig davon wäre im Falle einer zeitweiligen Kooperation mit Dritten in der Regel kein Einfluss auf den steuerrechtlichen Status gegeben. Jedoch hängt dies davon ab in welchem Umfang eine solche Kooperation ausgeübt wird und welche Umsätze generiert werden. In diesem Kontext wäre im Zweifel so prüfen, ob unter Umständen nicht eine gemeinsame Unternehmung begründet wurde. Beachten Sie, dass z. B. eine GbR auch unbeabsichtigt entstehen kann und dies sowohl Fragen der Haftung, als auch des freiberuflichen Status betreffen kann. Hier kann im Zweifel eine Steuerberaterin oder ein Steuerberater hilfreich sein.
Wichtig ist im Übrigen die Tatsache, dass die endgültige Entscheidung über die Unterscheidung zwischen Freiberuflichkeit und Gewerbe ausschließlich dem zuständigen Finanzamt bzw. Gewerbeamt obliegt. Eine erste Einstufung ist darüber hinaus unverbindlich und kann bei einer späteren Betriebsprüfung auch rückwirkend revidiert werden.
Quelle:
Christian Mikus
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
Gründungsberatung
Stand:
Februar 2022
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