Navigation

Produkttests im Internet in der Steuererklärung ansetzen?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Gibt es Hilfestellungen, wie der Wert eines Produkts nach erfolgtem Test und Bericht im Internet in der Steuererklärung angesetzt werden kann? Wie verhält es sich mit Waren, die beim Test verbraucht werden oder nach kurzer Zeit defekt sind? Es geht hier ausdrücklich nicht um Verkauf, sondern um den verbleibenden Wert, falls die Waren in den Privathaushalt eingehen.

Gilt die Regelung für Streuwerbeartikel (unter 10 Euro) für den VK-Preis vor dem Test oder den Wert danach?

Antwort

Der Entnahmewert von Produkten, die nach der Testphase in das Privatvermögen überführt werden, richtet sich dem Verkehrswert bzw. Teilwert. Für verbrauchte Produkte bzw. defekte Produkte ist kein Wert festzustellen. Vielmehr dürften im betrieblichen Bereich noch Entsorgungskosten angefallen sein. Für noch nutzbare Produkte kommt es auf den üblichen Einkaufspreis und die betriebsgewöhnliche und verbleibende Nutzungsdauer an. Bei Streuartikel ist die Anzahl der verbleibenden und nicht benutzten Artikel von Bedeutung, die noch einen Verkaufswert darstellen könnten. Der Wert dürfte allerdings vor dem Hintergrund, dass diese Artikel ebenfalls Entsorgungskosten verursachen und Sie vermutlich nicht die Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Weiterverkauf besitzen, vernachlässigbar gering sein.

Eine allgemeine Berechnung gibt es nicht, da jeder Sachverhalt einzeln zu bewerten ist. Evtl. kann eine Internetplattform einen fiktiven Gebrauchswert aufzeigen.

Quelle: Rolf-J. Baumann
Steuerberater
Baumann Edom-Pomp Steuerberater PartG mbB
Zuständige Aufsichtsbehörde: Steuerberaterkammer Düsseldorf
Februar 2024

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
nach oben