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Unternehmen in Deutschland – Wohnsitz im Ausland: Einkommensteuer?

Frage

Bei Einzelunternehmen unterliegt - soweit ich informiert bin - jeder Gewinn - egal ob entnommen oder nicht - der Einkommensteuer. Das Einzelunternehmen ist in Deutschland eingetragen. Der Hauptwohnsitz und auch der gewöhnliche Aufenthalt (in Deutschland unter 182 Tage) ist in einen Drittland mit welchem Deutschland ein Steuerabkommen hat. Wird die Einkommensteuer trotzdem voll in Deutschland vom Finanzamt eingezogen oder kann das im Drittland geschehen?

Antwort

Sollten Sie durch Ihr Einzelunternehmen eine inländische Betriebsstätte begründen, unterliegen Sie der beschränkten Einkommensteuerpflicht und müssen für Ihre in Deutschland erzielten Einkünfte Einkommensteuer zahlen. Es wurde zwischen Deutschland und den meisten Ländern ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen. Daher ist auf jeden Fall das DBA für Ihren Wohnsitzstaat zu prüfen, ob eine Anrechnung der deutschen Einkommensteuer auf Ihre dortige Steuerschuld vorzunehmen ist oder ob die deutschen Einkünfte in Ihrem Heimatland von der dortigen Besteuerung freigestellt sind.

Eine Betriebsstätte liegt u.a. vor, wenn Sie für Ihr Einzelunternehmen eine feste Geschäftseinrichtung in Deutschland, z. B. ein Büro, besitzen, in der Sie ihren Betrieb in Deutschland ausüben.

Des Weiteren unterliegt eine inländische Betriebsstätte auch der Gewerbesteuer. Als Einzelunternehmer haben Sie hier jedoch einen Freibetrag in Höhe von 24.500 Euro pro Jahr. Die Gewerbesteuer kann dann, auch bei einer beschränkten Einkommensteuerpflicht, bei der deutschen Einkommensteuer angerechnet werden.

Quelle:
Dr. Dietmar May
Kanzlei Dr. Dietmar May
Wirtschaftsprüfer Steuerberater
Fachberater für Internationales Steuerrecht
Oktober 2013

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