Antwort
Der Investor kann diese Aufwendungen zunächst in seinem Namen beauftragen oder Personal einstellen. Einfach die Ausgaben umschreiben kann er nicht, er muss dann im neuen Jahr an die UG eine Rechnung schreiben über die geleisteten Tätigkeiten, deren Ergebnisse ja dann die UG verwerten darf. Die UG gibt es ja in 2017 noch nicht, ist also nicht existent.
Der Investor muss also m.E. in 2017 auch eine Tätigkeit beim Finanzamt anmelden und diese Ausgaben dann dort ansetzen, in 2018 dann die Einnahmen dazu von der UG dagegensetzen.
Wenn der Investor bereits selbständig tätig ist, kann er diese Ausgaben in dieser Tätigkeit unterbringen und die Einnahmen ebenfalls.
Falls nicht, hat er den Aufwand mit einem Jahresabschluss usw.
Sinnvoll wäre es trotz Aufwand mit dem Jahresabschluss, dass bereits jetzt die UG im November 2017 gegründet wird. Die jetzt von einem der Gesellschafter im Vorfeld verauslagten Beträge für die UG i. Gründung könnten dann gleich der UG zugeordnet werden.
Bereits der mündliche Abschluss zur Errichtung der UG gilt als Vorgesellschaft. Allerdings entfaltet erst die Eintragung der UG im Handelsregister die beschränkte Haftung, vorher haften die Gesellschafter unmittelbar, solidarisch und unbeschränkt.
Quelle: Ernst Rabenstein StB
Kempf + Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH
Mitglied der Steuerberaterkammer Nürnberg
September 2017
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