Antwort
Da eine UG, oder auch Mini-GmbH, eine Kapitalgesellschaft ist, ist die Eintragung ins Handelsregister ausschlaggebend, denn die Eintragung ist hier konstitutiv. Das heißt für Sie, dass Sie ab Eintragung ins Handelsregister, im Januar 2017, gem. § 238 HGB buchführungspflichtig sind.
In der Zeit zwischen Ihrem Notartermin und der Eintragung in das Handelsregister (HR) ist Ihre Unternehmung eine Vor-UG. Davon ausgehend, dass Sie bis zu Ihrer HR-Eintragung noch keine gewerbliche Tätigkeit (§1 (2) HGB) aufgenommen haben, ist diese Vor-UG auch nicht als Kaufmann anzusehen. Somit sind Sie bis zur Eintragung in das HR auch noch nicht buchführungspflichtig. Es genügt aus Vereinfachungsgründen, wenn Sie ab Januar 2017 beginnen mit der Buchführung.
Quelle: Dr. Dietmar May
KANZLEI DR. MAY GmbH & Co. KG
Steuerberatungsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Fachberater für Internationales Steuerrecht
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Februar 2017