Privateinlagen bei UG zulässig?
Frage
Mit Blick auf eine UG (haftungsbeschränkt) findet man sehr unterschiedliche Informationen zum Suchkriterium "Privateinlage". Sind Privateinlagen (z.B. zur Zwischenfinanzierung) bei einer UG (haftungsbeschränkt) definitiv möglich und zulässig oder werden diese nur den Personengesellschaften zugestanden? Wie dürfen ggf. Privateinlagen/Privatentnahmen des Gesellschafters verbucht werden - über ein Verrechnungskonto?
Antwort
Sie sprechen in Ihrer Anfrage diverse Finanzierungsformen einer UG an, die handelsrechtlich und steuerrechtlich unterschiedlich behandelt werden. Aus diesem Grunde finden Sie auch vermeintlich widersprüchliche Aussagen. In dieser Ausführung kann nur auf die Grundsätze Ihrer Anfrage eingegangen werden. Die UG wird als eine Kapitalgesellschaft behandelt. Eine Einlage (Buchung) wäre als Kapitalrücklage auszuweisen und wird letztlich für die Auffüllung des Stammkapitals verwandt bis die UG als GmbH geführt wird. Eine Rückzahlung wäre dann nicht möglich. Die Einlagenbuchung sollte im Rahmen eines Gesellschafterbeschlusses vollzogen werden.
Eine Privateinlage kann es bei einer UG nicht geben.
Die zweite Variante wäre der UG ein Darlehen zu geben, die Rückführung und sonstigen Bedingungen des Darlehens müssen eindeutig durch einen Vertrag dokumentiert werden. Eine Variante hierzu wäre ein Kontokorrentkredit, der wie ein Verrechnungskonto geführt wird.
Inwiefern die UG überschuldet und ein Rangrücktritt zu empfehlen ist, hängt vom Einzelfall ab und sollte von einem Fachmann beurteilt werden, da die Gefahr der Insolvenzverschleppung als Geschäftsführer beachtet werden sollte.
Quelle:
Rolf - J. Baumann StB/vBP/RB
Steuerberaterkammer Düsseldorf
September 2014
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