Antwort
Die Partnerschaftsgesellschaft wird steuerlich grundsätzlich wie eine Personengesellschaft behandelt. Es wird der Gewinn oder Verlust auf Ebene der Partnerschaftsgesellschaft ermittelt und dann auf die Gesellschafter verteilt. Mit welcher Quote ist meist im Gesellschaftsvertrag geregelt.
Sie müssen also zuerst eine Gewinnermittlung für die Partnerschaftsgesellschaft aufstellen und als Steuererklärung für die Partnerschaftsgesellschaft eine einheitliche und gesonderte Feststellungserklärung beim zuständigen Finanzamt einreichen.
Ihren Anteil am Verlust für 2015 geben Sie in Ihrer Steuererklärung in der Anlage S an. Haben Sie in 2015 positive Einkünfte, so werden die Verluste mit diesen Gewinnen verrechnet. Die Verlustverrechnung erfolgt dabei auch mit anderen Einkunftsarten wie z.B. nichtselbständiger Arbeit.
Haben Sie in 2015 keine Einkünfte, mit denen eine Verrechnung des Verlustes möglich ist, so wird der Verlust in das Jahr 2014 zurückgetragen. Hatten Sie auch in 2014 keine positiven Einkünfte, so können Sie die Verluste aus 2016 in den nächsten Jahren mit positiven Einkünften verrechnen.
Quelle: Rebekka Appel
Dipl.-Kffr. – Steuerberaterin
Steuerberatung Rebekka Appel
Mitglied der Steuerberaterkammer München
Mai 2016