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Leistungen für gGmbH: steuerbefreit?

Frage

Seit 1. Mai dieses Jahres bin ich selbständiger Imker. Zeitweilig (i.d.R. Mai bis Juli) erbringe ich Leistungen für eine gemeinnützige GmbH. Die Befreiung von der Körperschaftssteuer dieser gGmbH liegt vor. Diese Einrichtung beherbergt als Schullandheim regelmäßig für mehrere Tage Schulklassen und erteilt Unterricht zu verschiedenen Themen der Umweltbildung (Naturschutz, Wasser, Boden etc.). Meine Leistung besteht darin, dass ich dort einige Bienenvölker stehen habe, die ich im Rahmen des Unterrichts den Schulklassen vorstelle und den Schülern Kenntnisse zur Ökologie des Bienenvolks vermittle. Es ist also eine Erweiterung des Angebotes der Einrichtung. Meine Frage: Muss ich auf meiner Honorarrechnung für diese Leistung zur Umweltbildung Umsatzsteuer angeben oder kann die Umsatzsteuer mit dem Hinweis auf die Befreiung von der Körperschaftssteuer dieser Einrichtung entfallen?

Antwort

Grundsätzlich führt die Steuerbefreiung des Auftraggebers nicht zur Steuerbefreiung des Dienstleisters (so muss ich als Steuerberater bei einem Arzt, der nur steuerfreie Umsätze macht, auch USt abführen).

Eine Steuerbefreiung könnte aber vorliegen, wenn Ihre Kurse im Rahmen einer Berufsausbildung oder ähnlichem erfolgen. Dann greift § 4 Nr. 21b), bb) UStG:

§ 4 Nr. 21 UStG

a) die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemein bildender oder berufsbildender Einrichtungen,

- aa) wenn sie als Ersatzschulen gemäß Artikel 7 Abs. 4 des Grundgesetzes staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt sind oder

- bb) wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten,

b) die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer

- aa) an Hochschulen im Sinne der §§ 1 und 70 des Hochschulrahmengesetzes und öffentlichen allgemein bildenden oder berufsbildenden Schulen oder

- bb) an privaten Schulen und anderen allgemein bildenden oder berufsbildenden Einrichtungen, soweit diese die Voraussetzungen des Buchstabens a erfüllen;

Dazu bedarf es aber eine Bescheinigung der Landesbehörde (i.d.R. Regierungspräsident), die die gemeinnützige Einrichtung beantragen muss und Ihnen vorlegen sollte.

Quelle: Dipl.-Finanzwirt Ludger van Holt
- Steuerberater -
Pudell und Partner PartGmbB
Steuerberaterkammer Düsseldorf
November 2017

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