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Gewinne in UG belassen?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Ich bin derzeit selbständig im Bereich der Erwachsenenbildung als Dozent tätig und plane, aus Gründen der beruflichen Perspektive und der familiären Situation, eine UG zu gründen. Dazu hätte ich folgende Frage: Ist es zulässig, als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der UG monatlich ein fixes geringes Gehalt zu zahlen (z.B. 300 Euro - unter Berücksichtigung des Mindestlohns, da dieser auch hiergelten würde?) und überschüssige Gewinne in der UG (Bildung von Rücklagen über die gesetzlichen Rücklagen von 25% des Gewinns hinaus) zu belassen? Oder würden die Gewinne am Ende des (Geschäfts-)Jahrs mir im Rahmen der Steuererklärung als Gewinn/Einkommen zugerechnet werden?

Antwort

Bei einer UG handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft. Anders als bei Personengesellschaften, welche für steuerliche Zwecke als „durchsichtig“ erachtet werden, so dass deren Gewinne direkt den Gesellschaftern zugerechnet werden, wird der Gewinn auf Ebene der UG mit Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer besteuert. Sie können also die Gewinne in der UG thesaurieren.

Quelle: Benjamin Schimmel
Steuerberater, Wirtschaftsprüfer
Dipl.-Kaufmann
Steuerberaterkammer München
Januar 2017

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