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Geschäftsführergehalt an Einnahmesituation anpassen?

Frage

Ich möchte nebenberuflich eine UG gründen und werde als Gesellschafter-Geschäftsführer tätig sein. Ich werde dann bei der Rentenversicherung einen Antrag auf Befreiung von der Sozialversicherungspflicht stellen.

Soweit alles gut, aber wie wird das als Geschäftsführer mit dem Gehalt sein? Ich möchte mir lediglich nur einen Lohn auszahlen (höchstens 450 Euro pro Monat), wenn ich natürlich auch Gewinn erwirtschafte. Aber wenn ich in den Geschäftsführervertrag einen Betrag von 450 Euro schreibe, muss ich mir den auch jeden Monat bezahlen, auch wenn ich keinen Gewinn mache? Und wie wirkt sich das auf die Einkommensteuer aus? Als Geschäftsführer (Angestellter) würde ich ja das als Mini-Job angeben, aber als Gesellschafter-Geschäftsführer?

Antwort

Sind Sie über 50% am Stammkapital der UG beteiligt, werden Sie als Geschäftsführer der UG in der Regel sozialversicherungsrechtlich nicht als abhängig beschäftigter Arbeitnehmer angesehen. Wegen der vielen denkbaren Sonderfälle bietet letztendlich jedoch nur ein Statusfeststellungsverfahren Sicherheit über die versicherungsrechtliche Einordnung und ist aufgrund der weitreichenden Folgen anzuraten. Vordrucke hierzu finden Sie ebenfalls auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung unter Vordrucke Statusfeststellungsverfahren.

Wenn Sie als Gesellschafter-Geschäftsführer als nicht abhängig beschäftigter Arbeitnehmer gelten, sind mangels Sozialversicherungspflicht keine Pauschalabgaben an die Bundesknappschaft in Höhe von 30% (15% Rentenversicherung sowie ggf. 13% Krankenversicherung und 2% Lohnsteuer) zu entrichten. Auch eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit 20 % ist nicht möglich. Ihr Gehalt muss nach Ihren individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen der Lohnsteuer unterworfen werden. Wenn Sie neben der Gesellschafter-Geschäftsführerposition ein Anstellungsverhältnis haben ggf. mit der Lohnsteuerklasse VI.

Grundsätzlich sollten Sie sich an die Vergütungsregelungen im Geschäftsführeranstellungsvertrag halten. Wie unter fremden Dritten kann dieser jedoch an die Situation eines Startup-Unternehmens angepasst werden. So könnte beispielsweise die Auszahlung des Gehalts für eine bestimmte Zeit aufgeschoben werden oder an bestimmte Kennzahlen geknüpft sein. Hier gibt es vielfältige Möglichkeiten. Am besten sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater hierzu.

Quelle:
Benjamin Schimmel
Steuerberater, Wirtschaftsprüfer
Dipl.-Kaufmann
Steuerberaterkammer München
November 2014

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