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GbR: Steuererklärung abgeben?

Frage

Auf der Website unseres zuständigen Finanzamtes findet sich ein Hinweis, dass Beteiligte an einer Personengesellschaft zur Abgabe der "Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung" mit den entsprechenden Anlagen verpflichtet sind. Ist das so richtig?

Wenn ja, ist diese Erklärung eine persönliche (also für jeden Gesellschafter 1 x abzugeben) oder ist dies eine Erklärung der GbR selber (also 1 x abzugeben mit Wirkung für alle Gesellschafter)? Ergeht aus dieser Erklärung dann ein Bescheid über die anteiligen Gesellschaftergewinne/-verluste, die dann entsprechend in die persönlichen Steuerklärungen in Anlage "S" zu übernehmen sind? Falls ja, können wir die Fristen für die Abgabe der persönlichen Steuerklärung überhaupt einhalten, sollte ich vor Ablauf der Abgabefrist der persönlichen Steuererklärung keinen Bescheid über die oben genannte Erklärung erhalten?

Antwort

Für Ihre GbR muss eine separate Steuererklärung beim Betriebsfinanzamt der GbR abgegeben werden. Die GbR müsste, wenn sie schon existent ist, schon beim Finanzamt erfasst sein und eine Steuernummer zugeteilt worden sein.

Der Gewinn oder Verlust der GbR wird für die GbR bei ihr im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung aufgrund einer Gewinnermittlung durch einen Bescheid für alle Gesellschafter festgestellt. Also 1 x einheitlich bei der GbR mit Wirkung für alle Gesellschafter dieser Mitunternehmerschaft.
Der auf die einzelnen Gesellschafter entfallende Teil des Gewinnes oder Verlustes erscheint hier.

In der persönlichen Einkommensteuererklärung des Gesellschafters wird lediglich der auf den Gesellschafter entfallende Anteil als Betrag eingetragen, mehr nicht.

Wenn bei Abgabe der persönlichen Einkommensteuererklärung der Anteil an der GbR noch nicht bekannt ist, kann man die Einkommensteuererklärung zur Wahrung der Frist trotzdem abgeben. In der entsprechenden Zeile der Anlage G macht man einen Hinweis auf die GbR und schreibt "von Amts wegen ergänzen".

Quelle:
Ernst Rabenstein StB
Kempf + Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH
Mitglied der Steuerberaterkammer Nürnberg
März 2015

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