Antwort
Zunächst ist das mit dem Einzelunternehmen in Ordnung. Steuerliche Nachteile haben Sie dadurch keine. Die Rechtsformwahl hat mehr Haftungsgründe.
Bei der Umsatzsteuer ist die Rechtsform neutral. Bei der Gewerbesteuer haben Sie, anders als bei einer Kapitalgesellschaft, einen Freibetrag von 24.500 Euro p.a.
Die Gewerbesteuer und die Einkommensteuer haben als Bemessungsgrundlage den Gewinn (Betriebseinnahmen abzgl. Betriebsausgaben). Betriebsausgaben sind alle Ausgaben, die anfallen, damit Sie das Gewerbe betreiben können, also Zinsen für Kredite, laufendes Konto, Wareneingang, Lohnkosten, Raumkosten wie Miete, Strom usw., betriebliche Versicherungen insbes. Haftpflichtversicherung, Beiträge, Kfz.-Kosten, Werbekosten, Abschreibungen auf evtl. Anlagegüter wie Einrichtung, EDV usw., allgemeine Verwaltungskosten wie Porto, Telefon, Buchführungskosten, Steuerberater usw.
Von diesem Saldo bleiben bei der Gewerbesteuer 24.500 Euro frei, vom übersteigenden Betrag ermittelt sich ein Gewerbesteuer-Messbetrag mit 3,5%. Dieser Betrag wird mit dem Hebesatz der Gemeinde/Stadt multipliziert = anfallende Gewerbesteuer. Diese Gewerbesteuer wird wieder auf die Einkommensteuer angerechnet, bis zu einem Hebesatz von ca. 380% ganz, wenn Habensatz darüber nur bis zu dieser Summe.
Bei der Einkommensteuer wird der Gewinn aus Gewerbebetrieb (Handel) zu Ihrem Lohneinkommen dazu addiert und erhöht Ihr zu versteuerndes Einkommen. Sie zahlen dann die entsprechende Einkommensteuer je nach Progression auf diesen Gewinn. Der Einkommensteuertarif ist progressiv, so dass ich hier keine genaue Zahl nennen kann, vor allem da Ihre Einkünfte bisher und die neuen aus dem Handel nicht bekannt sind (vorsichtig geschätzt kann der Satz zwischen 25% und 42 % liegen).
Quelle: Ernst Rabenstein StB
Kempf + Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH
Mitglied der Steuerberaterkammer Nürnberg
Oktober 2015
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