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Zwei Einzelunternehmen: OHG gründen?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Ich und mein zukünftiger Partner besitzen zurzeit jeweils ein Einzelunternehmen und möchten uns nun zusammentun, eine OHG gründen und unsere beiden Einzelunternehmen auflösen. Wie gehen wir hier nun am besten vor?

Antwort

Die mögliche Antwort auf Ihre Frage hängt von vielen Umständen ab, die ich hier leider im Einzelnen nicht ausführen kann. Wenn Sie mit Ihrem Einzelunternehmen schon länger aktiv sind und möchten insbesondere bestehende Verträge nicht einzelnen auf eine neue Gesellschaft überleiten, besteht die Möglichkeit, eine Fusion im Rahmen eines Umwandlungsvorganges in die Wege zu leiten. Dieser Vorgang ist rechtlich und auch von den Vorarbeiten relativ kompliziert und bedarf sowohl der Mitwirkung einer Steuerberaterin oder eines Steuerberaters als auch unbedingt der Konsultation einer Notarin bzw. eines Notars. Dieser Weg hat jedoch wie gesagt den Vorteil, dass unter Umständen bestehende vertragliche Verbindungen nicht aufgelöst werden müssen oder auch von Vertragspartnern zum Anlass genommen werden können, diese gegen ihren Willen aufzulösen (das können von einem Mietverhältnis über eine Lieferbeziehung alle möglichen Arten von vertraglichen Dauerbeziehungen sein).

Ein einfacher Weg ist die Liquidation der einzelkaufmännischen Tätigkeit und Überleitung der einzelnen für Sie wichtigen Vertragsverhältnisse auf die neu zu gründende OHG. Dazu würde der nicht eingetragene Kaufmann ganz normal nach den Vorschriften des Steuerrechtes liquidiert. Hierzu konsultieren Sie am besten einen Vertreter der steuerberatenden Berufe. Eine „Offene Handelsgesellschaft“ (OHG), die die persönliche Haftung der Gesellschafter mit sich bringt, wird durch Eintragung in das Handelsregister (Abteilung HRA) zum „Kaufmann“. Sowohl in gesellschaftsrechtlicher Hinsicht als auch für diesen Eintragungsvorgang kann Sie ein Notar vor Ort beraten. Insbesondere die Gestaltung eines Gesellschaftsvertrages hängt von verschiedenen Gesichtspunkten ab, die Sie am besten persönlich mit dem Notar besprechen.

Quelle:
Dr. Joachim Püls
Notar
Mitglied der Notarkammer Sachsen

Stand:
Dezember 2020

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