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Prototypen entwickeln: Kooperationsvertrag schließen?

Frage

Mein Partner und ich arbeiten aktuell an einer Idee, die später zu einer Gründung führen soll. Dabei ist mein Partner der Ideengeber und ich unterstütze ihn mit meinen Fähigkeiten. Um nicht einfach unüberlegt zu gründen, möchten wir zuerst einen Prototypen entwickeln und diesen mit einigen Personen und potenziellen Kunden testen. Hier sind auch ein paar tausend Euro notwendig. Für mich und meinen Partner stellt sich nun die Frage, wie wir uns zueinander absichern ohne gleich eine Gesellschaft zu gründen, wenn jeder von uns Geld aus seinem privaten Vermögen investiert? Es soll im schlimmsten Fall nicht der Zustand eintreten, dass einer ohne den anderen gründet und das Investment des anderen verloren ist. Sollte man hier so etwas wie einen Kooperationsvertrag machen oder reicht beispielsweise ein unterschriebenes Protokoll von beiden Seiten aus dem die Absichten und die nächsten Schritte deutlich hervorgehen?

Antwort

Das Wort „Prototyp“ deutet bei Ihnen darauf hin, dass es bei Ihrer Entwicklung in Richtung eines Patents, also einer neuen technischen Erfindung, gehen soll. Selbst wenn die Anforderungen an ein Patent nicht erreicht werden sollten, wird man hier die Überlegungen zu sogenannten Innovationen zu Grunde legen müssen.

Die Art und den Umfang der vertraglichen Vereinbarung zwischen Ihnen beiden hängt von verschiedenen Komponenten, wie zum Beispiel das Verhältnis zueinander, der Grad der Beteiligung, und nicht zuletzt das Verhältnis der Investitionen ab.

In diesem Spannungsfeld sollte man bei seinen Überlegungen immer vom schlimmsten Fall der zukünftigen Entwicklung des Verhältnisses zwischen Ihnen beiden ausgehen, sodass in jedem Fall eine vertragliche Vereinbarung der sicherste Weg zu sein scheint.

In diesem Kooperationsvertrag kann man in der gebotenen Kürze die Durchführung und Abwicklung des Projektes, die Informationspflichten, die finanzielle Beteiligung, der Umgang mit den Ergebnissen und den Rechten am geistigen Eigentum und die Verpflichtung zur Geheimhaltung regeln.

Dieser Vertrag bildet dann die Grundlage ihrer Zusammenarbeit, wobei darauf basierend dann eventuell auch eine eigene Gesellschaft, die die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt, gegründet werden kann.

Dabei sollte dieser Vertrag so früh wie möglich zwischen ihnen beiden ausgearbeitet und geschlossen werden, um sicherzustellen, dass ihre Zusammenarbeit auf einem soliden Fundament steht. Hierbei sollten Sie sich gegebenenfalls von einem Fachmann umfassend aufklären und beraten lassen, um heute schon mögliche Streitpunkte in der Zukunft auszuloten und gegebenenfalls von Anfang an zu beseitigen.

Quelle: Thomas R. M. Sachse
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Corporate Brand Manager (BAW)
Mitglied der Rechtsanwaltskammer München
August 2016

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