Antwort
Das Wort „Prototyp“ deutet bei Ihnen darauf hin, dass es bei Ihrer Entwicklung in Richtung eines Patents, also einer neuen technischen Erfindung, gehen soll. Selbst wenn die Anforderungen an ein Patent nicht erreicht werden sollten, wird man hier die Überlegungen zu sogenannten Innovationen zu Grunde legen müssen.
Die Art und den Umfang der vertraglichen Vereinbarung zwischen Ihnen beiden hängt von verschiedenen Komponenten, wie zum Beispiel das Verhältnis zueinander, der Grad der Beteiligung, und nicht zuletzt das Verhältnis der Investitionen ab.
In diesem Spannungsfeld sollte man bei seinen Überlegungen immer vom schlimmsten Fall der zukünftigen Entwicklung des Verhältnisses zwischen Ihnen beiden ausgehen, sodass in jedem Fall eine vertragliche Vereinbarung der sicherste Weg zu sein scheint.
In diesem Kooperationsvertrag kann man in der gebotenen Kürze die Durchführung und Abwicklung des Projektes, die Informationspflichten, die finanzielle Beteiligung, der Umgang mit den Ergebnissen und den Rechten am geistigen Eigentum und die Verpflichtung zur Geheimhaltung regeln.
Dieser Vertrag bildet dann die Grundlage ihrer Zusammenarbeit, wobei darauf basierend dann eventuell auch eine eigene Gesellschaft, die die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt, gegründet werden kann.
Dabei sollte dieser Vertrag so früh wie möglich zwischen ihnen beiden ausgearbeitet und geschlossen werden, um sicherzustellen, dass ihre Zusammenarbeit auf einem soliden Fundament steht. Hierbei sollten Sie sich gegebenenfalls von einem Fachmann umfassend aufklären und beraten lassen, um heute schon mögliche Streitpunkte in der Zukunft auszuloten und gegebenenfalls von Anfang an zu beseitigen.
Quelle: Thomas R. M. Sachse
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Corporate Brand Manager (BAW)
Mitglied der Rechtsanwaltskammer München
August 2016
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