Antwort
Bitte haben Sie Verständnis, dass ich in diesem Format nur grundsätzliche Fragen beantworten darf und will, nicht aber einen konkreten Einzelfall abschließend klären kann. Da mir Ihre Unterlagen nicht vorliegen, wäre dies auch unseriös.
Denkbar ist, dass auf Ihren Fall Handelsvertreterrecht direkt oder analog Anwendung findet. Dieses ist in den §§ 84 ff. HGB geregelt. § 86 Abs. 1 Halbsatz 2 HGB wird als Wettbewerbsverbot interpretiert. Voraussetzung ist zunächst eine Wettbewerbssituation, und zwar in räumlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht. Die deutschen Gerichte sind hier recht streng und nehmen unter Umständen selbst bei dem Verkauf unterschiedlicher Produkte eine Wettbewerbssituation in sachlicher Hinsicht an. Auch in einem Fall wie dem Ihren scheint mir eine Wettbewerbssituation zumindest nicht ausgeschlossen.
Wenn das Gesetz ein Wettbewerbsverbot regelt, kann eine entsprechende vertragliche Klausel nicht generell sittenwidrig sein. Geht das Verbot allerdings über die gesetzliche Regelung hinaus, wird zum Beispiel ein Tätigwerden für andere generell vertraglich untersagt, kann dies kartell- wie auch AGB-rechtlich unzulässig sein. Hier kommt es stark auf die vertragliche Ausgestaltung sowie den Umfang Ihrer Tätigkeiten im Einzelfall an.
Quelle: Dominik Eickemeier
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Mitglied der Rechtsanwaltskammer Köln
HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK
Oktober 2015
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