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Nebenberufliche Selbständigkeit: ähnliche Produkte wie Arbeitgeber anbieten?

Frage

Ich habe mich nebenberuflich selbständig gemacht. Ich vertreibe selbst designte und hergestellte Schmuckständer über einen Onlineshop. Mein Arbeitgeber (hauptberuflich bin ich als nichtselbständiger Arbeitnehmer in einem Ingenieurbüro tätig) hat mir das Recht eingeräumt in meiner Freizeit vor Ort meine Schmuckständer zu planen und die Prototypen herzustellen. Die Rechte verbleiben bei mir (schriftliche Vereinbarung). Die Schmuckständer werden von mir auch als Designmuster patentiert.

Zusätzlich möchte ich jetzt auch Alu-Kästen planen und entwerfen, zum einen als Schmuckkästen - zum anderen auch als einfache Alu-Kästen nach Maß gefräst. Jetzt meine Frage: Auch mein Arbeitgeber wäre theoretisch in der Lage diese einfachen Alu-Kästen nach Maß anzufertigen. Darf ich überhaupt diese Kästen nebenberuflich zu Hause planen und verkaufen, dies jetzt aber außerhalb der Betriebsstätte meines Arbeitgebers und auch das fertige Fräsen der Alu-Kästen bei einer fremden Firma beauftragen oder hintergehe ich da meinen Arbeitgeber? Kollidieren da möglicherweise Interessen? Wie verhalte ich mich rechtlich korrekt?

Antwort

Ihre Fragen sind sehr berechtigt. Man müsste zur Prüfung der Sach- und Rechtslage Ihren Angestelltenvertrag, Ihre Arbeitstätigkeitsbeschreibung, die von Ihnen erwähnte schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über Ihre "Freizeittätigkeit", die Geschäftsfelder Ihres Arbeitgebers und im Einzelnen den faktischen Inhalt und das Ausmaß der Aktivitäten von Ihnen neben dem Hauptberuf prüfen. Es stellt sich vor allem die Frage, ob Ihre private Tätigkeit nicht früher oder später einen Umfang annehmen wird, der befürchten lässt, dass Sie Ihrem Arbeitgeber nicht mehr die volle geschuldete Arbeitsleistung zur Verfügung stellen können. Das rechtlich korrekte Verhalten ist es, das Thema offen mit dem Arbeitgeber zu besprechen und die Regelungen mit ihm in der "schriftlichen Vereinbarung" an die aktuellen Entwicklungen anzupassen.

Quelle:
Dr. Babette Gäbhard
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Mitglied der Rechtsanwaltskammer München
Oktober 2014

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