Antwort
Die von Ihnen angeführten Begriffe haben allesamt eine Gemeinsamkeit. Sie stammen im Grunde aus dem Bereich des öffentlichen Rechts, die dort ausschließlich verwendet werden. So wird im Allgemeinen unter einer Dienststelle eine Behörde, eine Verwaltungsstelle und Betriebe der öffentlichen Verwaltung verstanden.
Wenn Sie nun eine solche Bezeichnung verwenden, so bringt der Verkehr Ihren Verein mit der Öffentlichen Verwaltung in Verbindung. Da es sich aber nach Ihrer Beschreibung um eine reine private Initiative handelt, würden Sie mit dem Namen irreführen. Daraus entstehen dann nicht nur Unterlassungsansprüche. Zudem ist die Wahrscheinlichkeit recht hoch, dass der Name so nicht in das Register eingetragen wird, da das Gericht, das für die Eintragung zuständig ist, eine solche Eintragung ablehnen müsste.
Es ist daher davon abzuraten, einen solchen Begriff mit in die Bezeichnung des Vereins mit aufzunehmen.
Quelle:
Thomas R. M. Sachse
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Sachverständiger für Datenschutz (DESAG)
Datenschutzbeauftragter DSB (TÜV Süd)
Certified Marketing Manager (DAM)
Corporate Brand Manager (BAW)
Stand:
August 2021