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Wortbildmarke weicht von Handelsregistereintrag ab?

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Frage

Ich habe eine GmbH gegründet, die im Handelsregister komplett in Großbuchstaben geschrieben wird. Beispiel: MAX-MUSTERMANN GmbH. Nachdem das Logo (Wort-Bildmarke) neu designt worden ist, wurde hier folgende Schreibweise gewählt: maxmustermann. Ist es rechtlich möglich in der Wortbildmarke eine andere Schreibweise als in der Firmierung zu führen? Wenn eine komplette Großschreibung eingetragen ist, kann man sich nach außen trotzdem max-mustermann GmbH nennen oder bedarf es zwingend eine Änderung in der Satzung/Vertrag?

Antwort

Ihre Anfrage betrifft unterschiedliche Rechte, die an einem Namen bestehen können.

Zunächst wäre hier der eingetragene Name der GmbH. Dieser stellt ein eigenes Recht dar. Mit diesem Namen treten Sie im Rechtsverkehr auf, wobei insbesondere gerade die Großschreibung dazu dient, Ihre Firma von anderen identischen oder ähnlichen Firmen innerhalb Deutschlands abzugrenzen.

Das von Ihnen neu gestaltete Logo mit den Worten stellt darüber hinaus ein eigenes Recht dar. Da diese voneinander unabhängig sind, können Sie selbstverständlich das neu gestaltete Logo verwenden, ohne darauf angewiesen zu sein, dass entsprechend der Eintragung im Handelsregister zu benutzen.

Im Rechtsverkehr sollten Sie allerdings auf Geschäftspapieren und dergleichen die Gesellschaft so bezeichnen und verwenden, wie diese im Handelsregister eingetragen ist. Eine weitere, von den zuvor genannten Nutzungsarten abweichende Nutzungsform des Namens der Gesellschaft ist meines Erachtens nicht zu empfehlen. Denn das könnte unter Umständen zu Verwirrungen führen, die es zu vermeiden gilt.

Quelle: Thomas R. M. Sachse
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Corporate Brand Manager (BAW)
TS Legal - RECHT und MARKE-ting verbunden
Mitglied der Rechtsanwaltskammer München
September 2017

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