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Unternehmensname plus Zusatz „UG (haftungsbeschränkt)"?

Frage

Muss bei einer UG (haftungsbeschränkt) neben dem Firmennamen die Rechtsform aufgeführt werden? Oder kann die Rechtsform weggelassen werden oder mit UG „abgekürzt" werden? Ändert sich die Haftungssituation dadurch?

Antwort

§ 5a Absatz 1 GmbHG bestimmt, dass eine Unternehmergesellschaft in der Firma die Bezeichnung „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder „UG (haftungsbeschränkt)" führen muss. Es handelt sich um eine zwingende gesetzliche Vorschrift, von der nicht abgewichen werden darf. Der die Haftungsbeschränkung erwähnende Teil darf auch nicht abgekürzt werden (z.B. „haftungsbeschr." oder „haft.beschr.")

Wird eine Gesellschaft mit einer unzulässigen Firma eingetragen, kann die Gesellschaft von Amts wegen gelöscht werden.

Ob der Geschäftsführer oder die Gesellschafter persönlich haften, ist im Einzelfall zu klären. Die Haftung der Gesellschafter und Geschäftsführer kommt ggfs. in Betracht, wenn sie z.B. den Rechtsschein einer uneingeschränkten oder weitergehenden Haftung als bei einer Unternehmergesellschaft begründet haben. Die Haftung hängt jedoch regelmäßig davon ab, dass eine Kausalität zwischen der Verwendung einer unzulässigen Firma und dem eingetretenen Schaden besteht.

Quelle: Dr. Sebastian Kremer
Notar
Mitglied der Rheinischen Notarkammer
Februar 2016

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