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Bezeichnung für UG?

Frage

Ich möchte eine UG gründen mit dem Firmennamen [Name von Redaktion gelöscht] UG (haftungsbeschränkt)“. Ist dieser Firmennamen für das Handelsregister zugelassen?

Antwort

Grundsätzlich gilt die Freiheit der Firmenbildung. Die Firma kann als Sachfirma, Personenfirma, als Phantasiefirma oder auch als Kombination dieser Möglichkeiten gebildet werden. Die Firma muss aber zur Kennzeichnung geeignet sein (der Name muss aussprechbar sein, Unzulässigkeit von Bildern) und Unterscheidungskraft besitzen.

Unterscheidungskraft erachte ich bei der von Ihnen beabsichtigten Geschäftsbezeichnung als gegeben.

Beachten Sie allerdings die beiden folgenden Aspekte:

  1. Fremdsprachige Bezeichnungen können, auch wenn sie in der Landessprache eine bloße Gattungs-, Branchen oder Tätigkeitsbeschreibung sind, als Phantasiefirma zulässig sein. Dies setzt allerdings voraus, dass sie für einen großen Teil der angesprochenen Verkehrskreise auch als Phantasiewort klingen und nicht als bloße Branchenbezeichnung angesehen werden. Wird eine fremdsprachige Bezeichnung gewählt, die im deutschen Sprachgebrauch nicht verwendet wird oder allgemein bekannt ist, sind sie nicht wie eine deutsche Gattungs- oder Branchenbezeichnung zu behandeln, die dann unzulässig wäre. Dies würde ich bei Verwendung der Firma [Name von Redaktion gelöscht] zunächst auch so sehen, da diese Tätigkeitsworte in der deutschen Alltagssprache keine Verwendung finden.

  2. Zu beachten ist weiter, dass der Rechtsverkehr nicht über den Inhaber bzw. die Inhaberstruktur getäuscht werden darf. Ob dies der Fall ist, ist im Einzelfall zu entscheiden. Die Annahme, dass Gesellschafter einer Gesellschaft zwei Personen sind, würde ich zunächst ausschließen, da es sich ersichtlich zum Tätigkeitsworte aus der englischen Sprache handelt.

Beachten Sie, dass sich die Frage der Zulässigkeit der von Ihnen gewählten Firma nicht abschließend klären lässt, da es stets möglich ist, dass ein Handelsregister eine andere Bewertung vornimmt. Sie sollten daher die Zulässigkeit der Firma vorab mit dem Handelsregister abstimmen.

Zusätzlich sollten Sie sich bei der Wahl der Firma von der für Sie örtlich zuständigen IHK bzw. Handwerkskammer beraten lassen. Diese prüft auch, ob im Bereich der IHK/Handwerkskammer bereits Unternehmen bestehen, die genauso oder ähnlich heißen.

Letztlich sollten Sie bedenken, dass Sie durch die Wahl der Firma keine fremden Markenrechte verletzen. Hier sollten sie eine Markenrecherche durchführen (lassen). Anderenfalls kann es passieren, dass die Nutzung der Firma aufgrund der Verletzung fremder Namensrechte untersagt wird. Sie sollten ggf. einen in Markenrechtsfragen versierten Rechtsanwalt einschalten.

Quelle: Dr. Sebastian Kremer
Notar
Mitglied der Rheinischen Notarkammer
Februar 2016

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