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Name für GbR?

Frage

Meine Schwester und ich haben in diesem Monat nach einem Beratungsgespräch beim Steuerberater eine GbR gegründet. Dazu sind wir bei uns in die Gemeinde gegangen. Dort haben die Angestellten der Gemeinde jeweils eine Gewerbeanmeldung für jede von uns ausgefüllt. Beide betreiben wir diese Gesellschaft nebenberuflich. Ist es in Ordnung wenn unser Name Phantasiename GbR lautet? Als Zahl der geschäftsführenden Gesellschafter wurde 1 eingetragen. Ist das Richtig? Müssen wir diese GbR außer bei der Gemeinde noch irgendwo anmelden (z.B. Finanzamt)?

Antwort

Da das Namensrecht der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) nicht gesetzlich geregelt ist, hat sich eine ständige Praxis herausgebildet. Diese besagt, dass die GbR grundsätzlich den Vor- und Nachnamen (= Familiennamen) aller Gesellschafter der Gesellschaft in der Geschäftsbezeichnung führen muss.

Wäre diese Kombination zu lang oder zu umständlich, genügt ausnahmsweise das Führen der Nachnamen, sofern diese die erforderliche Kennzeichnungskraft besitzen, also nicht zu häufig im Geschäftsverkehr vorkommen. Bei einer Publikumsgesellschaft wie einer Immobilienfondsgesellschaft mit oft über hundert Gesellschaftern kann sich die Gesellschaft auch nach der Anschrift der Fondsimmobilie als Grundstücks-GbR bezeichnen. Das Führen von Phantasienamen ist bei einer GbR im Gegensatz zu einer GmbH, einer Aktiengesellschaft oder einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) generell ein schwieriges Thema, das im Einzelfall geklärt werden muss.

Denkbar wäre eine mögliche Namensgebung bei einer Kleingesellschaft mit zwei Gesellschaftern beispielsweise wie folgt: Phantasiename - Vorname Gesellschafter A - Nachname Gesellschafter A - und - Vorname Gesellschafter B - Nachname Gesellschafter B und Zusatz GbR. Im Ergebnis gilt: Von entscheidender Bedeutung ist die Rechtsansicht der jeweiligen im Einzelfall örtlich und sachlich zuständigen Behörden wie der Industrie- und Handelskammer, dem Gewerbeamt, dem Finanzamt und gegebenenfalls weiterer Behörden. Um hier allseitigen Konsens zu erzielen, ist es erforderlich, den Wunschnamen mit allen einschlägigen Behörden abzuklären, bevor die Geschäftstätigkeit gestartet wird.

Dass die Gemeinde, wie Sie schreiben, nur den Phantasienamen mit dem Zusatz GbR eingetragen hat, wie Sie schreiben, weicht von der üblichen Praxis ab. Möglicherweise war es nur eine verkürzte Formulierung. Unabhängig davon, was die Gemeinde ins Formular eingetragen hat, empfehle ich Ihnen unbedingt, auf jeden Fall die rechtsübliche vollständige Bezeichnung Phantasiename - Vorname Gesellschafter A - Nachname Gesellschafter A - und - Vorname Gesellschafter B - Nachname Gesellschafter B - Zusatz GbR auf allen Veröffentlichungen und Geschäftspapieren zu verwenden, damit Sie auf der sicheren Seite sind. Gerade bei der GbR muss jeder Teilnehmer im Rechtsverkehr auf den ersten Blick sehen können, welche Personen die Gesellschafter sind. Das unterscheidet diese Gesellschaftsform von Handelsgesellschaften, bei denen ausschließliche Phantasienamen zulässig sind, weil jeder im Handelsregister nachlesen kann, wer die Gesellschafter der Gesellschaft sind.

Bei der GbR sind alle Gesellschafter kraft Gesetzes zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft nach außen hin befugt. Wenn Sie zu zweit eine GbR gegründet haben und der Gesellschaftsvertrag keine Sonderregelungen zur Geschäftsführung und zur Vertretung nach außen enthält, sind Sie beide Gesellschafter und Geschäftsführer.

Bei welchen Behörden Sie Ihre Tätigkeit überall anmelden müssen, kann nur im Rahmen einer individuellen anwaltlichen Beratung geklärt werden. Anmeldungen sind üblicherweise generell je nach der Einschlägigkeit im Einzelfall vorzunehmen stets beim Finanzamt, meist beim Gewerbeamt, oft bei der Handwerkskammer oder bei industrieller Fertigung bei der Industrie- und Handelskammer. Am besten lassen Sie sich insgesamt zu allen diesen Fragen in Ihrem konkreten Einzelfall von einer Anwaltskanzlei beraten, damit alle Vorschriften beachtet werden.

Viel Erfolg bei Ihrer unternehmerischen Tätigkeit.

Quelle:
Dr. Babette Gäbhard
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Mitglied der Rechtsanwaltskammer München
Mai 2014

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