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Name für GbR?

Frage

Sind Phantasienamen in Verbindung mit Gesellschafternamen zulässig wie folgendes Beispielschema: „Phantasiename Gesellschafter A, Gesellschafter B GbR“? Falls ja, ist dies in der Gewerbeanmeldung als Name oder nur Zusatz zu erfassen?

Antwort

Möglich ist das Auftreten unter den Namen sämtlicher oder mehrerer Gesellschafter, ggf. mit dem Zusatz „Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder abgekürzt „GbR“. Die Gesellschaft kann auch unter einem Gesamtnamen auftreten. Die Auswahl dieses Namens unterliegt keinen gesetzlichen Mindestvoraussetzungen. So kann die GbR einen Namen tragen, der nicht mit dem Namen der einzelnen Gesellschafter identisch sein muss. Insbesondere sind Sachbezeichnungen oder reine Phantasienamen, verbunden mit dem Zusatz „GbR“ zulässig. Jedoch hat die Bestimmung eines solchen Gesamtnamens entweder im Gesellschaftsvertrag oder durch einen späteren Gesellschafterbeschluss zu erfolgen. Fehlt es an einem Namen der Gesellschaft, wird diese durch Aufzählung der Namen der Gesellschafter benannt.

Im Interesse der Namensfunktion und der Schutzfähigkeit des Namens empfiehlt sich die Wahl einer unterscheidungskräftigen Bezeichnung. Diese Wahl kann jedoch durch berufsrechtliche oder wettbewerbsrechtliche Vorschriften eingeschränkt werden. Unzulässig sind Namen, die eine Verwechselungsgefahr mit einer kaufmännischen Firma oder der Partnerschaft begründen.

Abschließend lässt sich festhalten, dass ein Gesamtname bestehend aus Phantasienamen in Verbindung mit Gesellschafternamen zulässig ist. Dieser muss den Zusatz „GbR“ oder „Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ tragen und idealerweise in einem Gesellschaftsvertrag festgehalten werden. Sodann ist der Name bei der Gewerbeanmeldung anzugeben.

Quelle: Dominik Eickemeier
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Mitglied der Rechtsanwaltskammer Köln
HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK
Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung von Rechtsanwälten und Steuerberatern *
August 2016

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