Antwort
Eine Marke kann nur dann eingetragen werden, wenn das zu schützende Zeichen nicht beschreibend und freihaltebedürftig ist. Ein solcher Fall könnte vorliegen, wenn es sich bei diesem Wort um eine geographische Herkunftsangabe handelt. Darunter versteht man einen Hinweis auf den Ort der Herstellung. Das kann vor allem bei Namen von Ländern, Landstrichen oder auch Städten der Fall sein. Wenn die beteiligten Verkehrskreise eine Verbindung zu den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen herstellen können, kommt eine Markeneintragung nur in Betracht, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die eine beschreibende Verwendung als Herkunftsangabe als völlig unwahrscheinlich erscheinen lassen.
Es ist daher eher davon auszugehen, dass eine Markeneintragung nicht möglich ist.
Für Unternehmensnamen gibt es kleine Abweichungen zu den bisherigen Ausgeführten, da die Anforderungen hier nicht ganz zu streng sind. Aber auch hier gilt, dass die Bezeichnung eine sogenannte Unterscheidungskraft besitzen muss, was bei Ortsbezeichnungen und rein beschreibenden Angaben eher verneint wird. In diesem Sinne sollte man eher davon ausgehen, dass Ihr Name nicht als Unternehmensbezeichnung möglich ist, da diese Wortfolge nicht geeignet ist, bei den Lesern und Hörern die Assoziation mit einem ganz bestimmten Unternehmen herzustellen.
Ob Sie darüber hinaus den Namen auch so verwendet können, hängt auch von der Rechtsform ab, da es beispielsweise bei einer GbR erforderlich ist, dass die Gesellschafter im Namen der Gesellschaft enthalten sind. Wenn Sie eine Gesellschaftsform wählen, die im Handelsregister einzutragen ist, kommt es auch auf den jeweiligen Prüfer und die unter Umständen unterschiedliche Handhabung der verschiedenen Register an.
Für eine Website und einen Online-Shop kann der Namen genommen werden. Ob Sie jedoch gegenüber anderen vorgehen könnten, wenn diese den Namen verwenden, mag bezweifelt zu werden. Auch hier wäre ein irgendwie gearteter Schutz erforderlich. Wenn man aber davon ausgeht, dass diese Bezeichnung keine Unterscheidungskraft besitzt, dann wird das eher schwierig.
Abgesehen von dieser Problematik dürfte es zumindest unter dem Gesichtspunkt des Wettbewerbsrechts nicht zulässig sein, Produkte mit dem Hinweis auf diese Ortsbezeichnung in den Verkehr zu bringen, obwohl diese dort nicht produziert werden.
Quelle: Thomas R. M. Sachse
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Corporate Brand Manager (BAW)
TS Legal - RECHT und MARKE-ting verbunden
Mitglied der Rechtsanwaltskammer München
Dezember 2017
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