Antwort
Da das Namensrecht der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) nicht gesetzlich geregelt ist, hat sich eine ständige Praxis herausgebildet. Diese besagt, dass die GbR grundsätzlich den Vor- und Nachnamen (= Familiennamen) aller Gesellschafter der Gesellschaft in der Geschäftsbezeichnung führen muss. Wäre diese Kombination zu lang oder zu umständlich, genügt ausnahmsweise das Führen der Nachnamen, sofern diese die erforderliche Kennzeichnungskraft besitzen, also nicht zu häufig im Geschäftsverkehr vorkommen. Richtig ist eine mögliche Namensgebung bei einer Kleingesellschaft mit drei Gesellschaftern wie folgt: Phantasiename - Vorname Gesellschafter A - Nachname Gesellschafter A - Vorname Gesellschafter B - Nachname Gesellschafter B - Vorname Gesellschafter C und Nachname Gesellschafter C GbR. Diese korrekte Namensgebung muss dann überall einheitlich verwendet werden, beliebige Variationen sind nicht zulässig. Der Rechtsverkehr muss klar erkennen können, mit wem er es zu tun hat. Im Ergebnis gilt: Von entscheidender Bedeutung ist die Rechtsansicht der jeweiligen im Einzelfall örtlich und sachlich zuständigen Behörden wie der Industrie- und Handelskammer, des Gewerbeamts, des Finanzamts und gegebenenfalls weiterer Behörden. Um hier allseitigen Konsens zu erzielen, ist es erforderlich, den Wunschnamen mit allen einschlägigen Behörden abzuklären, bevor die Geschäftstätigkeit gestartet wird.
Wenn Sie also nur den Phantasienamen und die Nachnamen mit dem Zusatz GbR verwenden wollen, hängt die Frage der Zulässigkeit also u.a. davon ab, ob es eine Verwechslungsfähigkeit mit ähnlichen Gesellschaften gibt. Wenn die Nachnamen genug individualisiert sind, ist ausnahmsweise ein Verzicht auf die Vornamen denkbar. Ich würde empfehlen, dass Sie selbst oder ein Anwalt für Sie mit dem Gewerbeamt Kontakt aufnimmt und unter Hinweis auf Ihren Gesellschaftsvertrag abklärt, ob eine Änderung des Eintrags des GbR-Namens beim Gewerbeamt dahingehend möglich ist, dass der GbR-Name ohne Vornamen akzeptiert wird.
Quelle: Dr. Babette Gäbhard
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Mitglied der Rechtsanwaltskammer München
März 2017
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