Antwort
Das Führen der Bezeichnung „&Partner“ unterliegt seit Inkrafttreten des Gesetzes über Partnerschaftsgesellschaften (PartGG) im Jahre 1994 besonderen Regeln. Zum einen normiert § 2 Abs. 1 PartGG eine Pflicht für Partnerschaftsgesellschaften, diesen Zusatz in ihrem Namen zu führen. Aus Gründen der Klarheit und Unterscheidbarkeit der verschiedenen Formen der Zusammenarbeit normiert jedoch § 11 Abs.1 PartGG des Weiteren, dass es anderen, nach Inkrafttreten des Gesetzes gegründeten oder umbenannten Gesellschaften als den Partnerschaftsgesellschaften verwehrt ist, den Zusatz „&Partner“ zu führen.
Diese Auslegung ist auch höchstrichterlich durch Beschluss des BGH vom 21.04.1997 (Az: II ZB 14/96) bestätigt, welcher dem § 11 Abs.1 PartGG ebenfalls eine Monopolisierung des Zusatzes „&Partner“ für die PartG entnommen hat. Folglich verstößt eine im Jahr 2016 neu gegründete GbR mit dem Namen „... & Partner“ gegen die „Monopolvorschrift“ des § 11 Abs.1 PartGG.
Dieser Verstoß kann dazu führen, dass die fehlerhafte Bezeichnung abgemahnt wird. Eine Abmahnung könnte z.B. auf einen Lauterkeitsverstoß gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG gestützt werden, da durch den Zusatz „&Partner“ im Namen einer GbR der Rechtsverkehr über die Eigenschaften, hier die Gesellschaftsform und damit verbunden die Haftungsbeschränkungen, des Unternehmens getäuscht werden kann.
Quelle: Dominik Eickemeier
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Mitglied der Rechtsanwaltskammer Köln
HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK
Februar 2016