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GbR: "& Partner" als Namensbestandteil?

Frage

Mein Geschäftspartner und ich werden eine GbR gründen und haben uns im Vorfeld von einem Steuerberater in steuerlichen Dingen beraten lassen. Dieser hat uns vor dem geplanten Namen der Firma (Mustermann & Partner) gewarnt. Wir könnten ob des Firmennamens abgemahnt werden, da die Firma eine GbR und keine Partnerschaftsgesellschaft sein wird. Kann es Aufgrund der Worte "& Partner" im Namen einer GbR zu wirksamen Abmahnungen kommen?

Antwort

Das Führen der Bezeichnung „&Partner“ unterliegt seit Inkrafttreten des Gesetzes über Partnerschaftsgesellschaften (PartGG) im Jahre 1994 besonderen Regeln. Zum einen normiert § 2 Abs. 1 PartGG eine Pflicht für Partnerschaftsgesellschaften, diesen Zusatz in ihrem Namen zu führen. Aus Gründen der Klarheit und Unterscheidbarkeit der verschiedenen Formen der Zusammenarbeit normiert jedoch § 11 Abs.1 PartGG des Weiteren, dass es anderen, nach Inkrafttreten des Gesetzes gegründeten oder umbenannten Gesellschaften als den Partnerschaftsgesellschaften verwehrt ist, den Zusatz „&Partner“ zu führen.

Diese Auslegung ist auch höchstrichterlich durch Beschluss des BGH vom 21.04.1997 (Az: II ZB 14/96) bestätigt, welcher dem § 11 Abs.1 PartGG ebenfalls eine Monopolisierung des Zusatzes „&Partner“ für die PartG entnommen hat. Folglich verstößt eine im Jahr 2016 neu gegründete GbR mit dem Namen „... & Partner“ gegen die „Monopolvorschrift“ des § 11 Abs.1 PartGG.

Dieser Verstoß kann dazu führen, dass die fehlerhafte Bezeichnung abgemahnt wird. Eine Abmahnung könnte z.B. auf einen Lauterkeitsverstoß gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG gestützt werden, da durch den Zusatz „&Partner“ im Namen einer GbR der Rechtsverkehr über die Eigenschaften, hier die Gesellschaftsform und damit verbunden die Haftungsbeschränkungen, des Unternehmens getäuscht werden kann.

Quelle: Dominik Eickemeier
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Mitglied der Rechtsanwaltskammer Köln
HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK
Februar 2016

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