Antwort
Sie könnten den Namensbestandteil „[Name d. Red. bekannt]“, wenn er nicht anderweitig für andere Rechtsinhaber geschützt ist, als Phantasienamensbestandteil zur GbR dazu nehmen und sich nennen wie folgt: […] Max Mustermann Moritz Meier GbR. Wenn Sie den Namen „[…]“ als Hauptgeschäftsnamen verwenden möchten, ohne Ihren persönlichen Namen, wäre es, wenn die Bezeichnung „[…]“ nicht für andere Rechtsinhaber geschützt ist, möglich, eine Kapitalgesellschaft mit diesem Namen zu gründen, z.B. „[…] GmbH“ oder „[…]Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“.
Um Ihre Frage weiter zu beantworten: Als Einzelunternehmer treten Sie auch unter Ihrem Vor- und Nachnamen auf, nicht ausschließlich unter einem Phantasienamen. Wenn nur einer von Ihnen beiden als Einzelunternehmer nach außen auftritt, liegt üblicherweise eine GbR im Innenverhältnis vor, die auch rechtlich geregelt werden müsste, vergleiche dazu noch unten.
Um zunächst festzustellen, ob die Bezeichnung „[…]“ noch „frei“ ist, sind folgende Recherchemöglichkeiten zu empfehlen: Sie können beim Deutschen Patent- und Markenamt auf der Homepage des Deutschen Patent- und Markenamtes unter www.dpma.de eine kostenfreie Recherche nach der Phantasiefirma durchführen, um festzustellen, ob Dritte die Phantasiefirma bereits für sich geschützt haben. Gehen Sie dazu auf die Seite www.dpma.de, dort „Recherche“ und „DPMAregister“. Sollte es bereits eine oder mehrere Marken geben, wäre im nächsten Schritt zu prüfen, für welche Waren- und Dienstleistungsklassen der Schutz besteht und ob es eine Überschneidung mit Ihre Warenklasse und ggfs. Dienstleistungsklasse gibt. Ferner ist unbedingt im elektronischen Handelsregister unter www.handelsregister.de zu recherchieren, um auszuschließen, dass es bundesweit weitere Handelsunternehmen mit dem Phantasienamen gibt, die vorrangige Rechte an der Bezeichnung haben. Die Erstübersicht ist kostenfrei, für den Download von Einzeldokumenten müssen Sie sich registrieren lassen und dann pro Dokument eine Zahlung leisten. Anwaltskanzleien, die in diesem Bereich tätig sind, sind regelmäßig registriert und können die Recherche für Sie schnell durchführen. Eine allgemeine Internetrecherche ist auch sehr wichtig, dort finden Sie vor allem Einzelkaufleute oder nicht im Handelsregister eingetragene Unternehmer oder Selbständige. Die am geplanten Standort Ihres Unternehmens zuständige Industrie- und Handelskammer kann Ihnen auch weiterhelfen. Die das Handelsregister führenden Amtsgerichte arbeiten vor allem im Bereich der kaufmännischen Unternehmensbezeichnungen - Firma - eng mit den Industrie- und Handelskammern zusammen, um Verwirrungen des Rechtsverkehrs zu verhindern zu helfen. Den Namen des Unternehmens können Sie dann - wenn keine Einwände bestehen - beim Deutschen Patent- und Markenamt als Wortmarke anmelden und eintragen lassen und/oder beim zuständigen Handelsregister anmelden und eintragen lassen, letzteres gegebenenfalls auch in Verbindung mit einer gesellschaftsrechtlichen Unternehmensgründung oder als Einzelhandelsunternehmen mit freiwilliger Eintragung als Kaufmann.
Einen Vertrag können Sie und Ihr Freund selbstverständlich machen, um gemeinsam das Geschäft zu betreiben. Wenn Sie die Geschäfte in der Rechtsform einer GbR im Außenverhältnis führen möchten und ein Gewerbe vorliegt, müssten Sie beide die erforderlichen Anmeldungen u.a. beim Gewerbeamt und beim Finanzamt vornehmen. Gut wäre es, wenn Sie einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag zu Ihrer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts abschließen, damit Sie den Gesellschaftsvertrag auch bei den Behörden oder Geschäftspartnern vorlegen können. Im Vertrag werden u.a. die Verteilung der Gesellschaftsanteile, die Beiträge der Gesellschafter zur Erreichung des Gesellschaftszwecks, die Verteilung von Gewinnen und Verlusten sowie Kündigungs- und Gesellschaftsbeendigungsregelungen aufgenommen. Am Besten lassen Sie sich zu allem in einer Anwaltskanzlei beraten. Wenn Sie eine GmbH oder eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) gründen möchten, würden Sie zu einem Notar gehen müssen. Sollten Sie nur eine verdeckte GbR gründen wollen, bei der nur eine Person im Außenverhältnis als Einzelunternehmer auftritt, liegt eine besonders risikobehaftete Rechtsgestaltung vor, so dass Sie sich dazu auf jeden Fall individuell in einer Anwaltskanzlei beraten lassen sollten, damit vertraglich zwischen Ihnen und Ihrem Freund ein faires Gleichgewicht an Beiträgen für die Geschäftstätigkeit, Haftungsrisiken und Gewinnbezugsmöglichkeiten gestaltet werden kann und auch steuerlich alle Vorschriften richtig beachtet werden.
Quelle: Dr. Babette Gäbhard
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Mitglied der Rechtsanwaltskammer München
Dezember 2017
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