Antwort
Mangels Eintragungspflicht für eine GbR im Handelsregister benötigen Sie keine Genehmigung. Sie können für ihre GbR eine Geschäftsbezeichnung führen, welche auch aus einer Fantasiebezeichnung bestehen darf. Wichtig ist jedoch, dass die Geschäftsbezeichnung keine bestehenden Rechte Dritter verletzt. Sie sollten daher überprüfen, z.B. durch Anfrage bei der IHK, ob ein Wettbewerber in Ihrem sachlichen und örtlichen Tätigkeitsbereich bereits dieselbe oder eine ähnliche Bezeichnung, wie Sie sie zu benutzen gedenken, verwendet. Zusätzlich empfiehlt sich eine Marken- und Unternehmensnamensrecherche, um der Verletzung fremder Schutzrechte vorzubeugen. Zudem darf die Geschäftsbezeichnung auch keine irrführenden Angaben enthalten („… Europa“, wenn eine Tätigkeit nur in einem kleinen Bereich erfolgt).
Wie Sie richtig erkannt haben, müssen Sie bei rechtlichen Handlungen jedoch immer unter vollen bürgerlichen Namen auftreten.
Quelle: Dominik Eickemeier
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Mitglied der Rechtsanwaltskammer Köln
HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK
Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung von Rechtsanwälten und Steuerberatern *
Juni 2017
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