Antwort
Grundsätzlich gilt die Freiheit der Bildung der Geschäftsbezeichnung. Die Geschäftsbezeichnung einer GbR kann vom Namen einer Person abgeleitet sein, eine Phantasiebezeichnung sein oder eine Kombination dieser Möglichkeiten. Die Bezeichnung muss aber zur Kennzeichnung geeignet sein (der Name muss aussprechbar sein, Unzulässigkeit von Bildern) und Unterscheidungskraft besitzen.
Unterscheidungskraft ist zweifelhaft bei sog. Allerweltsnamen oder die bloßen Branchenbezeichnungen bzw. Gattungsbezeichnungen für Waren oder Dienstleistungen. Liegt keine ausreichende Individualisierung vor, was im Einzelfall zu entscheiden ist, ist die Zufügung des/r vollständig ausgeschriebenen Namen/s oder einzelner Namensbestandteile in Betracht zu ziehen. Regelmäßig taucht aus Gründen der Unterscheidbarkeit in der Geschäftsbezeichnung auch ein Namensbestandteil des/der Inhaber/s auf. Dabei ist nicht stets erforderlich, dass Vor- und Nachname aufgeführt werden, es sei denn, es handelt sich um einen häufig vorkommenden Namen. Hier wäre der Zusatz des Vornamens zu Unterscheidungszwecken sinnvoll.
Die Geschäftsbezeichnung darf auch nicht irreführend sein. Dies gilt z.B. bei Aufnahme von Regionalbezeichnungen im der Firma. Ist die GbR nicht in dem in der Geschäftsbezeichnung angegebenen Gebiet tätig, kann hierin eine Irreführung liegen.
Keine Bedenken habe ich hinsichtlich der von Ihnen vorgeschlagenen Geschäftsbezeichnung. Es handelt sich um eine Kombination von Namen und Phantasiebezeichnung (dies gilt allerdings nur, wenn die Namen der Gesellschafter zutreffend angegeben sind). Dies gilt auch für die Verwendung des kaufmännischen Und-Zeichens ("&") in der Geschäftsbezeichnung der GbR.
Nicht ganz nachvollziehen kann ich, dass Sie den Namen "beantragt" haben. Ich vermute, dass Sie die Anmeldung der GbR beim örtlichen Gewerbeaufsichtsamt meinen.
Für mich ist nicht nachzuvollziehen, was gegen die Verwendung der Geschäftsbezeichnung spricht, da vom Grundsatz von der Freiheit der Bildung der Geschäftsbezeichnung auszugehen ist und eine Irreführung des Rechtsverkehrs nicht zu befürchten scheint.
Hier sollten Sie in Erwägung ziehen, einen in diesen Rechtsfragen (des Gewerbeaufsichtsrechtes) versierten Rechtsanwalt zu befragen, ob des möglich ist, das Gewerbe doch unter der von Ihnen gewünschten Geschäftsbezeichnung anzumelden oder aber als Alternative das Gewerbe unter der Geschäftsbezeichnung "Mustermann und Musterfrau GbR" anzumelden und im Rechtsverkehr gleichwohl unter der von Ihnen vorgeschlagenen Geschäftsbezeichnung aufzutreten. Da ich mich im Gewerbeaufsichtsrecht nicht auskenne, kann ich hierzu keine weitere Einschätzung geben.
Beachten Sie, dass in Ihrem Schriftverkehr (Briefkopf) erkennbar ist, wer die Gesellschafter der GbR sind. Diese sollten namentlich aufgeführt sein.
Bei der Wahl der Geschäftsbezeichnung sollten Sie sich von der örtlichen IHK beraten lassen. Diese prüft auch, ob im Bereich der IHK bereits Unternehmen bestehen, die genauso oder ähnlich heißen.
Sie müssen auch beachten, dass Sie bei der Wahl Ihrer Geschäftsbezeichnung nicht die Namensrechte Dritter verletzen. Sie sollten ggfs. auch prüfen lassen, ob die von ihnen beabsichtigte Geschäftsbezeichnung markenrechtlich geschützt ist. Hier kann ein versierter Rechtsanwalt Hilfestellung leisten.
Quelle:
Dr. Sebastian Kremer
Notar
Mitglied der Rheinischen Notarkammer
März 2014