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GbR: Fantasiename erlaubt?

Frage

Ich würde gerne wissen, ob es zulässig ist, dass der Zusatz- (bzw. Fantasienamen) einer GbR derselbe sein kann wie der einer bestehenden GmbH.

Antwort

Für die Beantwortung soll zunächst auf die Grundsätze der Namensbildung bei beiden Gesellschaftsformen eingegangen werden. Für die Namensgebung einer GmbH gelten die Grundsätze des HGB. Danach ist für eine GmbH nach der gesetzlichen Regelung ein Phantasienamen zulässig, wenn dieser die Firma unterscheidungskräftig macht. Zusätzlich hat die Firma immer den Rechtsformzusatz anzugeben, also in diesem Fall "GmbH". Bei der GbR setzt sich der Name der Firma grundsätzlich aus dem vollständigen Vor- und Zuname aller Gesellschafter zusammen. Zusätzlich dazu kann auch eine Phantasiebezeichnung verwendet werden.

Ob Sie für Ihre GbR nun den gleichen Zusatz, beziehungsweise Fantasienamen, benutzen können, hängt dabei von verschiedenen Faktoren ab. Allerdings führt allein die Eintragung des Namens der GmbH in das Handelsregister nicht dazu, dass der Zusatz, beziehungsweise Fantasiename, von keinem anderen geführt werden darf. In wettbewerbsrechtlicher Hinsicht sollte allein der restliche Bestandteil des Firmennamens ausreichen, eine ausreichende Unterscheidbarkeit herzustellen. Aus markenrechtlicher Sicht kommt es aber darauf an, ob die Phantasiebezeichnung als solche Schutz genießen kann oder ob es sich beispielsweise um ein allgemein bekanntes und gebräuchliches Wort handelt. Ohne nähere Angaben kann Ihre Frage aber nicht abschließend beantwortet werden.

Quelle:
Thomas R. M. Sachse
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Mitglied der Rechtsanwaltskammer München
TS Legal - RECHT und MARKE-ting verbunden
Januar 2015

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