Antwort
Da das Namensrecht der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) nicht gesetzlich geregelt ist, hat sich eine ständige Praxis herausgebildet. Diese besagt, dass die GbR grundsätzlich den Vor- und Nachnamen (= Familiennamen) aller Gesellschafter der Gesellschaft in der Geschäftsbezeichnung führen muss. Wäre diese Kombination zu lang oder zu umständlich, genügt ausnahmsweise das Führen der Nachnamen, sofern diese die erforderliche Kennzeichnungskraft besitzen, also nicht zu häufig im Geschäftsverkehr vorkommen.
Bei einer Publikumsgesellschaft wie einer Immobilienfondsgesellschaft mit oft über hundert Gesellschaftern kann sich die Gesellschaft auch nach der Anschrift der Fondsimmobilie als Grundstücks-GbR bezeichnen. Das Führen von Phantasienamen ist bei einer GbR im Gegensatz zu einer GmbH, einer Aktiengesellschaft oder einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) generell ein schwieriges Thema, das im Einzelfall geklärt werden muss.
Denkbar wäre eine mögliche Namensgebung bei einer Kleingesellschaft mit zwei Gesellschaftern beispielsweise wie folgt: Phantasiename - Vorname Gesellschafter A - Nachname Gesellschafter A - und - Vorname Gesellschafter B - Nachname Gesellschafter B und Zusatz GbR. Diese korrekte Namensgebung muss dann überall einheitlich verwendet werden, beliebige Variationen sind nicht zulässig. Der Rechtsverkehr muss klar erkennen können, mit wem er es zu tun hat. Im Ergebnis gilt: Von entscheidender Bedeutung ist die Rechtsansicht der jeweiligen im Einzelfall örtlich und sachlich zuständigen Behörden wie der Industrie- und Handelskammer, des Gewerbeamts, des Finanzamts und gegebenenfalls weiterer Behörden. Um hier allseitigen Konsens zu erzielen, ist es erforderlich, den Wunschnamen mit allen einschlägigen Behörden abzuklären, bevor die Geschäftstätigkeit gestartet wird.
Quelle:
Dr. Babette Gäbhard
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Mitglied der Rechtsanwaltskammer München
Juli 2014