Navigation

Zwei Ingenieurbüros mit ähnlichem Namen: Außenauftritt?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Wir betreiben zwei Ingenieurbüros (Firmennamen: "Ingenieurbüro Martina Mustermann" und "Ingenieurbüro Martin Mustermann"). Bzgl. eines Firmenlogo "Ingenieurbüro Mustermann"- darf dieses gleich sein? Dürfen Firmenadresse, Telefon- und Faxnummer sowie Mailadresse bei beiden Firmen identisch sein? Steuerlich werden wir zusammenveranlagt (beide Ingenieurbüros sind mit ähnlichen Tätigkeiten beschäftigt).

Antwort

Es gibt zwei Möglichkeiten des Außenauftritts: Die Möglichkeit zweier getrennter Ingenieurbüros, für die jeweils nur der Inhaber verantwortlich ist und haftet, oder ein Gemeinschaftsbüro in der Rechtsform einer Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts. Wenn Sie ein gemeinsames Logo verwenden und gemeinsame Kontaktdaten an der gemeinsamen Anschrift veröffentlichen, setzen Sie nach außen den Rechtschein eines Gemeinschaftsbüros, so dass Gläubiger des einen Büros auch den Inhaber des anderen Büros bei einem Haftungsfall in Anspruch nehmen können. Man spricht hier von einer Außensozietät.

Wenn Sie trotz der gemeinsamen Anschrift die Büros strikt nach außen hin getrennt führen möchten, müssten Sie den Außenauftritt beider Büros jeweils sehr unterschiedlich gestalten im Hinblick auf Geschäftspapiere, Logo, Visitenkarten, getrennte Homepage, getrennte E-Mail-Anschriften etc. und sofern Sie gemeinschaftliche Räume benutzen, müssten diese klar in zwei optisch deutlich getrennte Bereiche aufgeteilt sein und es müsste die Gesamtgestaltung vor Ort deutlich machen, ggfs. auch durch ausdrücklich formulierte Hinweise, dass es sich um zwei getrennte Büros handelt. Wegen des gleichen Familiennamens ist das Risiko, als Haftungsgemeinschaft qualifiziert zu sein, besonders hoch. Sollten Sie dieses Trennungsprinzip für wichtig erachten, empfehle ich Ihnen, sich von einer Anwaltskanzlei zur Gesamtthematik gründlich beraten zu lassen.

Quelle:
Dr. Babette Gäbhard
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Mitglied der Rechtsanwaltskammer München
Februar 2014

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
nach oben