Antwort
Als Kleingewerbetreibende haben Sie die Möglichkeit, nicht aber die Pflicht, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen. Auch ist eine Namensänderung des Gewerbes keine anzeigepflichtige Tätigkeit gemäß § 14 Abs. 1 der Gewerbeordnung. Etwas anderes gilt unter Umständen, wenn Sie in diesem Zusammenhang weitere Änderungen an den angebotenen Waren und Dienstleistungen oder dem Sitz des Unternehmens, vorgenommen haben.
Beachten Sie, dass der neue Name gegebenenfalls Kennzeichnungsrechte Dritter, insbesondere Markenrechte, verletzen kann. Dies können Sie im Vorfeld durch einen Rechtsanwalt überprüfen lassen, wenn Sie ganz sicher gehen wollen. Als ersten Schritt können Sie selbst den von Ihnen gewählten Begriff in verschiedenen Schreibweisen bei einer Suchmaschine eingeben. Auch lohnt sich vielleicht ein Blick in die kostenlose Einsteiger-Recherche des deutschen Patent- und Markenamtes: register.dpma.de
Dies ist jedoch keinesfalls ausreichend, da auch ähnliche Zeichen Kollisionen begründen können und diese dort nicht recherchiert werden können, ebenso wenig wie Unternehmensnamen.
Quelle: Dominik Eickemeier
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Mitglied der Rechtsanwaltskammer Köln
HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK
Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung von Rechtsanwälten und Steuerberatern *
Mai 2016
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